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Dem Gericht ist eine Feststellung über das Nichteingreifen der Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW wegen des der Behörde eingeräumten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Prognosespielraums nur dann ausnahmsweise möglich, wenn eine Sachlage gegeben ist, die keinen Raum für die der streitigen Behördenentscheidung zugrunde liegende Einschätzung lässt. Die Versagung der Genehmigungen nach dem RettG NRW ist rechtswidrig und die Behörde ist zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn sie - wie hier - den der Prognose zugrunde gelegten Sachverhalt unzutreffend ermittelt hat. Die Prognose ist fehlerhaft, wenn die Behörde zwar den Abbau von öffentlichen Vorhaltungen erwogen hat, hierbei aber unzutreffend davon ausgegangen ist, dass es ihr auch nach der Änderung des RettG NRW vom 25.3.2015 wegen der gesetzlichen Sicherstellungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 RettG NRW verwehrt ist, einen Abbau von Kapazitäten des öffentlichen Krankentransports im Umfang der beantragten Genehmigungen vorzunehmen. Nach der Änderung des RettG NRW vom 25.3.2015 können private Anbieter mit einer Genehmigung nach § 17 RettG NRW n. F./§ 18 RettG NRW a. F. bei der Erfüllung der den Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes gemäß § 6 RettG NRW obliegenden Sicherstellungspflicht Berücksichtigung finden (Änderung der Senatsrechtsprechung). (Leitsätze des Gerichts) |