Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 03.03.2016: Zur Berücksichtigung privater Anbieter bei der Sicherstellungspflicht im Rettungsdienst nach Änderung des RettG NRW




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 03.03.2016 - 13 A 180/13) hat entschieden:

   Dem Gericht ist eine Feststellung über das Nichteingreifen der Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW wegen des der Behörde eingeräumten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Prognosespielraums nur dann ausnahmsweise möglich, wenn eine Sachlage gegeben ist, die keinen Raum für die der streitigen Behördenentscheidung zugrunde liegende Einschätzung lässt.

Die Versagung der Genehmigungen nach dem RettG NRW ist rechtswidrig und die Behörde ist zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn sie - wie hier - den der Prognose zugrunde gelegten Sachverhalt unzutreffend ermittelt hat.

Die Prognose ist fehlerhaft, wenn die Behörde zwar den Abbau von öffentlichen Vorhaltungen erwogen hat, hierbei aber unzutreffend davon ausgegangen ist, dass es ihr auch nach der Änderung des RettG NRW vom 25.3.2015 wegen der gesetzlichen Sicherstellungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 RettG NRW verwehrt ist, einen Abbau von Kapazitäten des öffentlichen Krankentransports im Umfang der beantragten Genehmigungen vorzunehmen.

Nach der Änderung des RettG NRW vom 25.3.2015 können private Anbieter mit einer Genehmigung nach § 17 RettG NRW n. F./§ 18 RettG NRW a. F. bei der Erfüllung der den Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes gemäß § 6 RettG NRW obliegenden Sicherstellungspflicht Berücksichtigung finden (Änderung der Senatsrechtsprechung).

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Krankentransporte - Krankenwagen
und
Die Erteilung, Verlängerung und der Widerruf von Taxigenehmigungen - Taxikonzessionen
und
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. Dezember 2012 geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2011 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 24. Mai 2011 auch insoweit neu zu bescheiden, als die Erteilung von weiteren zwei Genehmigungen für einen Krankentransportwagen beantragt ist.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 65% und die Beklagte zu 35%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg (I). Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet (II).

I.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von drei Genehmigungen für den Betrieb von KTW - vorbehaltlich einer Prüfung der in den §§ 19 und 20 RettG NRW genannten Genehmigungsvoraussetzungen - gerichtete Hauptantrag ist unbegründet (1.). Der Hilfsantrag auf Neubescheidung des Antrags auf Erteilung von Genehmigungen für zwei weitere KTW ist hingegen begründet, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (2.).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Erteilung einer Genehmigung für den Krankentransport ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - hier durch das Berufungsgericht -, so dass auch die im Berufungsverfahren neu vorgetragenen Tatsachen zu berücksichtigen sind.

Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrten Genehmigungen sind danach §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW in der Fassung der Änderung vom 17. Dezember 2015. Beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen besteht grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf die Genehmigungen aus §§ 17, 19 RettG NRW i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG.

1.

Der Hauptantrag ist unbegründet, weil dem Gericht eine Feststellung über das Nichteingreifen der Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW wegen des der Behörde eingeräumten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Prognosespielraums nicht möglich ist.

Gemäß § 19 Abs. 4 RettG NRW ist eine Genehmigung zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 in Verbindung mit § 12 RettG NRW beeinträchtigt wird. Diese Norm, die in die Freiheit der Berufswahl eingreift, verstößt weder gegen Unionsrecht noch gegen Verfassungsrecht.

Von einer Beeinträchtigung im o. g. Sinne kann mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nur dann die Rede sein, wenn ernstliche und schwerwiegende Nachteile zu erwarten sind, also eine Verträglichkeitsgrenze überschritten wird. Das ist nach dem Regelungszweck des § 19 Abs. 4 RettG NRW zu bestimmen. Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes durch die Steuerung der Zulassung privater Unternehmer zu gewährleisten, um auszuschließen, dass unkoordiniert zusätzliche Vorhaltungen geschaffen werden, die eine sinnvolle Auslastung der für den Rettungsdienst eingesetzten Fahrzeuge einschränken. Für den Fall unbeschränkter Zulassung wird eine nachhaltige Störung der Existenz des öffentlichen Rettungsdienstes als kostenintensives flächendeckendes Versorgungssystem befürchtet, weil die privaten Unternehmen sich die lukrativsten und günstigsten Einsatzorte und Einsatzzeiten heraussuchen könnten, so dass beim öffentlichen Rettungsdienst nur noch die ungünstigen und kaum ertrag-reichen Einsatzorte und Einsatzzeiten verblieben. Die Annahme ernstlicher und schwerwiegender Nachteile ist deshalb nicht schon dann gerechtfertigt, wenn eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung sichergestellt ist, denn dann bestünde wegen des Gesetzesauftrags in § 6 RettG NRW nie Bedarf, Private zuzulassen. Erst dann, wenn darüber hinaus eine Verträglichkeitsgrenze überschritten wird, können ernstliche und schwerwiegende Nachteile angenommen werden. Wann das der Fall ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei der Prüfung sind nach § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 RettG NRW insbesondere die Pflicht zur flächendeckenden Vorhaltung und die Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes im vorgesehenen Betriebsbereich zu berücksichtigen. Dabei sind die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zugrunde zu legen. Damit wird klargestellt, dass eine ungünstige Kosten- und Ertragslage für sich keinen Versagungsgrund darstellt, sondern nur als Indiz bei der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Etwas anderes kann allenfalls bei einer dauernden und auch in Zukunft aller Wahrscheinlichkeit nach anhaltenden defizitären Ertragslage des öffentlichen Rettungsdienstes gelten, wenn dieser nicht durch zumutbare Umstrukturierungen begegnet werden kann. In diesem Fall droht die Gefahr, dass die Qualitätsstandards nicht dauerhaft aufrecht erhalten werden können und das System als solches beeinträchtigt wird. Droht kein Defizit oder ein noch im Rahmen der Verträglichkeit liegendes, sind insbesondere die in § 19 Abs. 4 Satz 2 RettG NRW weiter benannten Kriterien in die Prognoseentscheidung einzubeziehen, um auf Grund einer Gesamtbeurteilung zu einer Feststellung der Verträglichkeit zu kommen.

Aus der Formulierung "wenn zu erwarten ist" folgt, dass es sich bei der im Rahmen des § 19 Abs. 4 RettG NRW zu treffenden Entscheidung um eine solche handelt, bei der der Genehmigungsbehörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum eingeräumt ist.

Die die Genehmigung versagende Entscheidung ist daher nur darauf zu überprüfen, ob die Behörde den maßgebenden Sachverhalt vollständig ermittelt, die maßgeblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung vertretbar, d. h. nicht offensichtlich fehlerhaft, eingeschätzt hat.

Das bedeutet, dass das Gericht die Behörde zur erneuten Bescheidung verpflichten muss, wenn es feststellt, dass die Behörde nicht alle für die Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Es darf die Sache hingegen nicht in der Weise "entscheidungsreif" machen, dass es die der Behörde obliegende Prognoseentscheidung selbst trifft. Allenfalls dann, wenn eine Sachlage gegeben ist, die keinen Raum für die der streitigen Behördenentscheidung zugrunde liegende Einschätzung lässt, darf das Gericht die Behörde ausnahmsweise zur Genehmigungserteilung verpflichten.

Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Mit Blick auf die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Ausführungen zur Entwicklung der Kosten- und Ertragslage, zu den Einsatzzahlen, der Dauer der Einsätze, den Eintreffzeiten und der Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes ist jedenfalls auch Raum für eine die Versagung rechtfertigende Prognose vorhanden.

2.

Der Hilfsantrag ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auch hinsichtlich der weiteren zwei beantragten Genehmigungen, weil die Entscheidung der Beklagten über das Eingreifen des Versagungsgrundes nach § 19 Abs. 4 RettG NRW rechtswidrig ist. Die Behörde muss die Funktionsschutzklausel auch im Hinblick auf die zwei weiteren beantragten Genehmigungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut prüfen.

Dabei ist, wenn - wie hier - mehrere Genehmigungsanträge vorliegen, von der Behörde nicht für jede einzelne Genehmigung eine prognostische Wertung dahin zu treffen, ob durch sie allein das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird. Es ist vielmehr einheitlich zu prüfen, ob und bejahendenfalls wie viele Genehmigungen noch erteilt werden können. Hat die Behörde die Frage, ob noch Genehmigungen erteilt werden können, aufgrund offensichtlich fehlerhafter Prognose verneint, so steht fest, dass ein Versagungsgrund nicht gegeben ist. Es steht dem Gericht grundsätzlich aber nicht zu, selbst die Zahl von noch zu erteilenden Genehmigungen einzuschätzen. Ist die Prognose fehlerhaft, bedarf es zunächst einer fehlerfreien behördlichen Einschätzung der Zahl von Genehmigungen, die ohne Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst erteilt werden können.

Die von der Beklagten getroffene Prognoseentscheidung, wonach jede weitere Genehmigung nach § 17 RettG NRW zur Systemunverträglichkeit führt, ist nicht tragfähig und daher rechtswidrig.

Der von der Beklagten ihrer Prognose zugrunde gelegte Sachverhalt ist nicht zutreffend ermittelt.

Bei der Annahme, welche Auswirkungen hinzukommende klägerische KTW auf das erwartete Einsatzaufkommen haben, wie sich die Kosten- und Ertragslage entwickeln wird und welches Defizit im öffentlichen Krankentransport voraussichtlich entstehen wird, ist die Beklagte von falschen Grundlagen ausgegangen. Sie hat in ihre Berechnungen Betriebszeiten des Klägers von wöchentlich 168 Stunden pro KTW (24 Std. täglich) einbezogen. Dies ist fehlerhaft angesichts der Tatsache, dass der öffentliche Krankentransport nur Betriebszeiten von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr (montags bis freitags) und 7.30 Uhr bis 22.00 Uhr (samstags, sonntags und feiertags) abdeckt. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr bzw. 7.30 Uhr (s. o.) würde der Kläger dem öffentlichen Krankentransport also keine Konkurrenz machen, so dass Auswirkungen klägerischer Genehmigungen auf den öffentlichen Krankentransport in diesem Zeitraum offensichtlich ausscheiden. Im Übrigen hat die Beklagte diesbezüglich selbst ausgeführt, dass in dieser Zeit so gut wie keine Transporte stattfinden, so dass es sich wegen der äußerst geringen Nachfrage auch nicht lohne, auch nur einen KTW mit Personal bereitzuhalten. Diese Zeiten müssen daher bei der Betrachtung von Auswirkungen klägerischer KTW auf den öffentlichen Krankentransport außer Betracht bleiben. Dieser Fehler ist auch erheblich, da er einen Zeitraum von 9 bzw. 9,5 Stunden täglich betrifft, also von insgesamt fast 40% der auf Seiten des Klägers berücksichtigten Betriebszeiten. Dass die Genehmigung des ASB einen Zeitraum von 24 Stunden täglich betrifft, ist unerheblich. Es handelt sich dabei um eine nach § 17 RettG NRW a. F. (jetzt § 18 RettG NRW) erteilte Genehmigung nicht am (öffentlichen) Rettungsdienst beteiligter Unternehmer. Eine Konkurrenz zu etwaigen klägerischen Genehmigungen während der Nachtzeit hätte keinerlei Auswirkungen auf den öffentlichen Rettungsdienst.

Dieser Fehler führt zur Rechtswidrigkeit der Prognoseentscheidung, denn damit stimmen schon die Ausgangszahlen für die Prognose nicht. Diese fanden sodann Eingang in die nachfolgenden Berechnungen bis hin zur Ermittlung des voraussichtlichen Defizits beim Hinzutreten klägerischer Genehmigungen. Die dort ermittelten Werte waren sodann Gegenstand der Prognoseentscheidung.

Es kann auch unter keinem anderen Gesichtspunkt eine eindeutige Überschreitung der Verträglichkeitsgrenze angenommen werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sich der Fehler unter keinem Gesichtspunkt auf das Ergebnis der Prognoseentscheidung ausgewirkt haben kann. Die in der Vergangenheit entstandenen Defizite hatten primär andere Gründe als einen Nachfragerückgang. Ursache hier war im Wesentlichen die Aufstockung der KTW um zwei Fahrzeuge bei den beteiligten Hilfsorganisationen ohne Änderung der Einsatzzeiten. Außerdem liegen für die letzten drei Jahre auch keine endgültigen, das Defizit betreffenden Angaben der Beklagten vor. Für das Jahr 2013 gibt es nur ein vorläufiges Betriebsergebnis; für das Jahr 2014 sind hinsichtlich der Kosten und Erlöse nur kalkulatorische Werte vorgelegt worden (wobei die Beklagte hier sogar von einer Kostendeckung zu 100% ausging) und für das Jahr 2015 fehlen die Angaben hinsichtlich der Kosten und Erlöse insgesamt.

Ferner hat die Beklagte teilweise und zwar bei der Berechnung des Einsatzrückgangs mit einem Sicherheitsabschlag zugunsten des Klägers in Höhe von 10%-Punkten gearbeitet. Bei der weiteren Berechnung, so etwa des Transportrückgangs bei Hinzukommen von zusätzlichen KTW des Klägers, wird ein solcher Sicherheitsabschlag nicht berücksichtigt. Diese Vorgehensweise ist fehlerhaft. Die Beklagte ist zwar nicht verpflichtet, einen Sicherheitszuschlag oder -abschlag vorzunehmen; wenn sie einen solchen allerdings berücksichtigen will, muss sie ihn insgesamt ihren Berechnungen zugrunde legen.

Darüber hinaus ist die Prognose auch deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte nicht die zwischenzeitlich erfolgte Rechtsänderung einbezogen hat. Sie hat nämlich bei ihrer Prognose den Abbau von öffentlichen Vorhaltungen erwogen, hierbei aber angenommen, dass ihr wegen der gesetzlichen Sicherstellungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 RettG NRW ein Abbau von Kapazitäten des öffentlichen Krankentransports im Umfang der vom Kläger beantragten Genehmigungen nicht möglich sei, auch nicht nach der Änderung des RettG NRW. Im Rahmen der Sicherstellungspflicht dürfe sie weiterhin nicht ersatzweise auf private Anbieter verweisen, sondern müsse diese selbst erfüllen. Zur Begründung hat sie auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 10. Juni 2008 - 13 A 1779/06 -, juris, Rn. 90) verwiesen. Der Senat hat in dieser Entscheidung, der allerdings das RettG NRW in der ab dem 28. April 2005 geltenden Fassung zugrunde lag, Folgendes ausgeführt:

"Wegen der dem Beklagten nach § 6 RettG NRW zwingend obliegenden Verpflichtung zur Vorhaltung eines bedarfs- und flächengerechten öffent-lichen Rettungsdienstes dürfen bestehende Bedarfslücken gerade nicht durch private Unternehmer aufgefangen werden. Auch Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigt nicht die Annahme, der private Unternehmer sei in einem solchen Fall berechtigt, Bedarfslücken im öffentlichen Rettungsdienst zu schließen. Wie dargelegt, kann die Erteilung von Genehmigungen nach § 18 RettG NRW auch in diesen Fällen zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes führen, etwa weil negative Auswirkungen auf die Auslastung, die Einsatzzahlen und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu befürchten sind und eine spätere Regulierung des privaten rettungsrechtlichen Marktes wegen § 19 Abs. 6 RettG NRW, wonach dem privaten Unternehmer im Falle der Wiedererteilung einer Genehmigung die Funktionsschutzklausel nicht entgegengehalten werden kann, nur schwerlich möglich ist."

Daran hält der Senat mit Blick auf die Änderung des Rettungsgesetzes vom 25. März 2015 nicht mehr fest. Zwar ist § 6 RettG NRW nicht geändert worden, so dass nach wie vor die gesetzliche Sicherstellungpflicht der Kreise und kreisfreien Städte und damit auch der Beklagten besteht (vgl. § 6 Abs. 1 RettG NRW). Allerdings sehen die gesetzlichen Neuregelungen eine stärkere Einbeziehung privater Unternehmer mit einer Genehmigung nach § 17 RettG NRW (§ 18 RettG NRW a. F.) vor - auch im Rahmen der Sicherstellung der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung. So ist die Regelung zu den Bedarfsplänen (§ 12 RettG NRW) geändert worden, die in engem Zusammenhang mit der Sicherstellungspflicht steht. Die Bedarfspläne bilden die Grundlage für sämtliche organisatorischen, personellen und finanziellen rettungsdienstlichen Maßnahmen im Rettungsdienstbereich und sind somit die Grundlage für die Erfüllung der Sicherstellungspflicht. § 12 Abs. 1 Satz 3 bis 5 RettG NRW bestimmt nunmehr:

"Bei der Ermittlung der Zahl der von den Trägern des Rettungsdienstes vorzuhaltenden Fahrzeuge können auch Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Genehmigung nach § 17 rechnerisch berücksichtigt werden. Das Nähere zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Unternehmen geregelt werden. Die Vorschriften des 3. Abschnitts bleiben unberührt."

Die Funktionsschutzklausel (§ 19 Abs. 4 RettG NRW) ist zudem wegen der vorstehenden Änderung ergänzt worden, so dass dort nunmehr bestimmt wird:

"Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 in Verbindung mit § 12 beeinträchtigt wird." (Hervorhebung durch den Senat)

Bereits aus dem Wortlaut dieser Normen folgt, dass die Unternehmen mit einer Genehmigung nach § 17 RettG NRW nunmehr bei der Sicherung des öffentlichen Bedarfs Berücksichtigung finden können und dass diese Tatsache auch bei der Prognose nach § 19 Abs. 4 RettG NRW berücksichtigt werden kann. Dem entsprechen auch Sinn und Zweck der Neuregelung. Zur Begründung des Gesetzestextes, der auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales beruht, führt der Ausschuss aus:

"Die mögliche Berücksichtigung der Unternehmen mit Genehmigungen nach §§ 17 ff. bei der Ermittlung der Zahl der von den Trägern des Rettungsdienstes vorzuhaltenden Fahrzeuge ist im Sinne des gemeinsamen Planungsinteresses der Träger des Rettungsdienstes, der Kostenträger, der anerkannten Hilfsorganisationen und der anderen Leistungserbringer. Den Trägern des Rettungsdienstes wird es ermöglicht, die Zahl derjenigen Fahrzeuge zu reduzieren, die sie bisher aufgrund des Sicherstellungsauftrags vorhalten mussten, obwohl dies unter Berücksichtigung der im Planungsbereich vorhandenen und einsatzbereiten Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Genehmigung nach §§ 17 ff. nicht erforderlich gewesen wäre (doppelte Vorhaltung)…" (LT-Drs. 16/8143, S. 36)

Sinn und Zweck der Regelung ist also eine Einbeziehungsmöglichkeit privater Unternehmen auch bei der Sicherung des notwendigen Bedarfs, um die nach der vormals geltenden Gesetzesfassung notwendige doppelte Vorhaltung zukünftig vermeiden zu können.

Damit ist der Beklagten eine Einbeziehung der Fahrzeuge privater Anbieter in ihre Bedarfsplanung möglich; sie steht nach der gesetzlichen Regelung allerdings in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die Beklagte geht aber bisher (fehlerhaft) davon aus, dass sie weiterhin private Unternehmen im Rahmen ihrer Sicherstellungspflicht nicht berücksichtigen darf und es ihr deshalb nicht möglich ist, bei Erteilung von Genehmigungen an den Kläger Kapazitäten abzubauen. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass § 12 Abs. 1 Satz 3 RettG NRW nur Fahrzeuge privater Anbieter erfasst, die bereits über eine Genehmigung nach § 17 RettG NRW verfügen. Das ist auch folgerichtig, denn nur diese Fahrzeuge können tatsächlich Auswirkungen auf den Bedarf haben. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG zu treffende Prognose das (hypothetische) Gebrauchmachen einer nach § 17 RettG NRW erteilten Genehmigung beinhaltet und deren Auswirkung auf den öffentlichen Rettungsdienst beleuchtet. Mit Blick darauf muss die Beklagte zumindest in Erwägung ziehen, dass sie die Möglichkeit hat, die Fahrzeuge des Klägers im Falle der Genehmigungserteilung in ihre Bedarfsplanung einzubeziehen und es ihr jedenfalls nicht wegen des Sicherstellungsauftrags verwehrt ist, dann eigene Kapazitäten abzubauen.

Hiervon ausgehend hat die Beklagte die Prognoseentscheidung ohne die oben aufgeführten Fehler für alle drei Genehmigungsanträge erneut zu treffen.

Es ist allerdings nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den "Markt" der Krankentransportfahrten nach § 49 PBefG nicht berücksichtigt hat. Die Behauptung des Klägers, mit den rechtswidrig als Krankenfahrten mit einer Genehmigung nach § 49 PBefG durchgeführten Transporten würden dem qualifizierten Krankentransport wenigstens 3.000 Fahrten jährlich entzogen, führt nicht zur Annahme eines höheren Bedarfs. Es handelt sich um eine nicht quantifizierbare Grauzone. Daran ändern auch die vom Kläger im Klageverfahren aufgeführten Fälle einzelner Personen, die fehlerhaft transportiert worden sein sollen, nichts.

Auch wenn es zu einer erheblichen Verlagerung gekommen ist - wovon beide Beteiligten ausgehen ‑, folgt daraus nicht ohne Weiteres ein im Rahmen des § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW berücksichtigungsfähiger höherer Bedarf an Einsätzen von KTW für den qualifizierten Transport. Die Entscheidung über die Art der Beförderung trifft der behandelnde Arzt.

Soweit der Kläger hier insbesondere den Transport von MRSA-Infizierten aufgreift, kann angesichts der derzeitigen Erlasslage,

vgl. Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen Stadtentwicklung und Verkehr Nordrhein-Westfalen und des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2015,

sowie mit Blick auf die von der Beklagten vorgelegten Empfehlungen zur Prävention und Kontrolle von Methicillin-resistenten Stphylococcus aureus-Stämmen (MRSA) in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert-Koch-Institut (Bundesgesundheitsblatt 2014, S. 696 ff.) und die ebenfalls vorgelegten Empfehlungen des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen vom 3. März 2015 schon nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um rechtswidrig durchgeführte Krankenfahrten handelt. Die vom Kläger vorgelegten (älteren) Stellungnahmen führen nicht zu einer anderen Bewertung.

Nicht zu beanstanden ist ferner die von der Beklagten vorgenommene Pauschalierung hinsichtlich der bei der Prognose angenommenen Einsätze pro Stunde, bei der die Beklagte von einer gleichbleibenden Nachfrage während der gesamten Vorhaltezeit ausgeht, obwohl tatsächlich die Einsätze in dieser Zeit höchst unterschiedlich verteilt sind.

II.

Die Anschlussberufung der Beklagte ist unbegründet. Die Klägerin hat - wie sich aus den Ausführungen zu I. ergibt - einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags in vollem Umfang.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus, § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2016/13_A_180_13_Urteil_20160303.html - DE:OVGNRW:2016:0303.13A180.13.00

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