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Tritt bei einem Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges der Erwerber unter fremdem Namen auf, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob aus der Sicht des Veräußerers ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt. Dabei darf insbesondere auch das Rechtsverfolgungsinteresse des Veräußerers nicht aus den Augen gelassen werden. Tritt der Erwerber unter falschem Namen auf, ist für den Veräußerer, dessen Eigeninteressen im Zuge der Vertrags-abwicklung nicht restlos abgedeckt sind, regelmäßig von Bedeutung, mit wem er kontrahiert. (Leitsätze des Gerichts) |