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Macht ein Verkehrsunternehmen im Erstattungsverfahren gemäß § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX einen betriebsindividuellen, höheren Prozentsatz an unentgeltlich beförderten Fahrgästen geltend, müssen an den Nachweis dieses Prozentsatzes strengere Anforderungen gestellt werden: Der durch Verkehrszählung zu erbringende Nachweis muss schlüssig, nachvollziehbar und einer nachträglichen behördlichen Überprüfung zugänglich sein. Dieser Nachweis ist als rein tatsächliches Tatbestandsmerkmal des Erstattungsanspruchs uneingeschränkt durch das Verwaltungsgericht überprüfbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |