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1. Wer nach § 932 BGB mangels guten Glaubens kein Eigentum erwirbt, ist dem Eigentümer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Auskunft über den Verbleib der Sache verpflichtet. 2. Zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs ist der Sicherungseigentümer trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sicherungsgebers weiterhin aktivlegitimiert, wenn der Insolvenzschuldner die Sache bereits vor Anordnung von Sicherungsmaßnahmen an einen Dritten übergeben hatte. 3. Der Grundsatz, wonach ein gutgläubiger Erwerb eines Kraftfahrzeugs in der Regel ausscheidet, wenn der Veräußerer die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegt, erfährt bei Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart für eine Verwendung in der Landwirtschaft ausgelegt sind, keine Einschränkung. Insbesondere entfällt die Obliegenheit zu weiteren Erkundigungen im Falle der Nichtvorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht allein wegen des Bestehens der Möglichkeit, dass eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung nie erfolgt sein könnte. (Leitsätze des Gerichts) |