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Dem Frachtführer obliegt die Beweislast dafür, dass das Transportgut schon bei der Übergabe an den Fahrer nicht ausreichend vorgekühlt war, wenn er sich vertraglich zur Kontrolle der Übernahmetemperatur verpflichtet hat und der Fahrer diese Kontrolle nicht durchgeführt oder einen Vorbehalt auf dem Frachtbrief vermerkt hat. Die fehlende Aufklärbarkeit einer ausreichenden Vorkühlung geht in diesem Fall zu Lasten des Frachtführers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |