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Eine unvollständige oder fehlerhafte Information über den Verzugszinssatz in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, die lediglich darauf hinweist, dass der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt, hindert den Beginn der Widerrufsfrist nicht. Die Pflichtangabe nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erfordert neben der Art und Weise der Anpassung auch die Angabe des konkreten Prozentsatzes des Verzugszinssatzes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |