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Die einmalige Einnahme sogenannter "harter" Drogen, zu denen auch Amphetamin zählt, schließt regelmäßig die Kraftfahreignung aus. Eine eignungsausschließende Einnahme setzt grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Der behauptete Fall einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln stellt einen Ausnahmetatbestand dar, der vom Betroffenen glaubhaft und widerspruchsfrei darzulegen ist, indem nachvollziehbar und plausibel dargelegt wird, wer, aus welchem Grund und auf welche Weise die Drogen verabreicht haben soll. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |