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1. Eine Taxigenossenschaft hat Disziplinargewalt auch gegenüber solchen ihre Einrichtungen nutzenden Fahrern, die als Arbeitnehmer nicht Mitglied der Genossenschaft sind. 2. Wird im verbandsinternen Beschwerdeweg gegen eine Disziplinarentscheidung die Entscheidungsfindung unzureichend dokumentiert, so ist die Tatsachenfeststellung durch das staatliche Gericht zu wiederholen. 3. Es spricht eine zu widerlegende tatsächliche Vermutung dafür, dass der im Datenfunkprotokoll eingetragene Fahrer zum dort angegebenen Zeitpunkt das Taxi gefahren ist. (Leitsätze des Gerichts) |