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1.) Der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV beinhaltet keine Beweisführungsregel. 2.) Der strafrechtliche Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät gilt auch für die EU-Fahrerlaubnis. 3.) Liegen unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaates (i.S.v. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV) vor, können diese - im Gegensatz zum Verwaltungsrecht - strafrechtlich nur ex nunc wirken. 4.) Der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV "unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedsstaates" ist nicht hinreichend bestimmt, um eine Tatbestandswirkung für § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu begründen. Erst der Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes nach § 28 Abs. 4 S. 2 FeV hat Tatbestandswirkung betreffend § 21 Abs.1 Nr. 1 StVG. (Leitsätze des Gerichts) |