|
Der Frachtführer ist nach Art. 17 Abs. 2 CMR von seiner Haftung befreit, wenn das Eindringen von Flüchtlingen in den Ladebereich und die dadurch verursachte Beschädigung des Transportgutes trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt durch den Frachtführer und seinen Fahrer unvermeidbar war. Das Gericht kann von einer erneuten mündlichen Vernehmung eines Zeugen absehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass dieser über seine schriftliche Bekundung hinaus zur Sachverhaltsaufklärung beitragen kann, insbesondere bei fehlender Erinnerung nach langer Zeit und gesundheitlichen Problemen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |