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Ein Anspruch auf Erstattung von Abschleppkosten und die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides hängen von der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme ab. Diese ist gegeben, wenn ein Verstoß gegen § 41 StVO i.V.m. lfd. Nr. 72 der Anlage 2 zur StVO (Parken auf einer gekennzeichneten Sperrfläche VZ 298) vorliegt und eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, etwa durch Sichtbehinderung für Fußgänger und fließenden Verkehr, insbesondere in der Nähe von Schule, Kita und Spielplatz, besteht. Die Maßnahme muss zudem notwendig und verhältnismäßig sein und die Inanspruchnahme des Fahrers als Verhaltensverantwortlichen ist nicht zu beanstanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |