Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 21.01.2016: Zur Erstattung von Abschleppkosten bei Parken auf Sperrfläche und der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 21.01.2016 - 20 K 6275/14) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Erstattung von Abschleppkosten und die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides hängen von der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme ab. Diese ist gegeben, wenn ein Verstoß gegen § 41 StVO i.V.m. lfd. Nr. 72 der Anlage 2 zur StVO (Parken auf einer gekennzeichneten Sperrfläche VZ 298) vorliegt und eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, etwa durch Sichtbehinderung für Fußgänger und fließenden Verkehr, insbesondere in der Nähe von Schule, Kita und Spielplatz, besteht. Die Maßnahme muss zudem notwendig und verhältnismäßig sein und die Inanspruchnahme des Fahrers als Verhaltensverantwortlichen ist nicht zu beanstanden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren
und
Kfz-Umsetzung und Abschleppkosten bei verbotenem Halten oder Parken vor oder in einer Feuerwehrzufahrt
und
Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abschleppkosten. Auch der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.10.2014 in der Gestalt des Zweitbescheides vom 23.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 (Abschleppkosten) und § 15 Abs. 1 Nr. 7 VOVwVG NRW (Verwaltungsgebühren) i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. Nr. 1, § 59 VwVG NRW bzw. § 24 OBG NRW i.V.m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten und hierfür Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Kostenpflicht hängt somit von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschleppmaßnahme ab. Diese begegnet vorliegend keinen durchgreifenden Bedenken.

Voraussetzung für ein Eingreifen nach den vorgenannten Vorschriften ist das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher wiederum auch die Vorschriften der StVO gehören. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 41 StVO in Verbindung mit lfd. Nr. 72 der Anlage 2 zur StVO vor, da das Fahrzeug auf einer gekennzeichneten Sperrfläche (VZ 298) abgestellt war.

Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach auch den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.

Die Abschleppmaßnahme hat nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastet den Kläger mit Kosten in Höhe von 148,75 Euro (zuzüglich der erhobenen Verwaltungsgebühr in Höhe von 62,00 Euro). Die Größenordnung dieses Betrages bleibt eher geringfügig und steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme in keinem Missverhältnis.

Zur Überzeugung des Gerichts sind die Bediensteten der Beklagten im Rahmen der von ihnen zu treffenden Gefahrenprognose zutreffend davon ausgegangen, dass durch das abgestellte Fahrzeug eine Sichtbehinderung für den Fußgängerverkehr im Bereich der Fahrbahnüberquerungshilfe und auch für den fließenden Verkehr, nämlich auf die dort befindlichen Fußgänger, ausging. Dies ergibt sich aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos (Bl. 2 - 5 des Verwaltungsvorganges). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrer Gefahrenprognose zusätzlich berücksichtigt hat, dass sich in der Nähe der in Rede stehenden Überquerungshilfe eine Schule, eine Kita und ein Spielplatz befinden, denn es liegt auf der Hand, dass sich dadurch das Verkehrsaufkommen generell erhöht und Kinder von der eingetretenen Sichtbehinderung in besonderer Weise betroffen werden können.

Unabhängig vor der Frage einer konkret bestehenden Verkehrsbehinderung gilt Folgendes: In Anbetracht der sich bietenden Umstände lag durch das verbotswidrig geparkte Fahrzeug - über den bloßen Verkehrsverstoß hinaus - auch eine Funktionsbeeinträchtigung der dort bestehenden Sperrfläche vor, die eingerichtet war, um eine Sichtbehinderung für und auf die Fußgänger zu vermeiden, die die daneben errichtete Überquerungshilfe benutzten.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger als Fahrer des abgeschleppten Fahrzeuges, somit als Verhaltensverantwortlichen, in Anspruch genommen hat, nachdem dieser das Fahrzeug gegen Erstattung der Abschleppkosten bei dem Abschleppunternehmer ausgelöst und sich anschließend in seiner schriftlichen Äußerung vom 22.10.2014 in der im Tatbestand wiedergegebenen Weise zu dem Vorgang geäußert hat. Seiner Inanspruchnahme als Verhaltensverantwortlicher ist der Kläger auch im Klageverfahren nicht substantiiert entgegen getreten.

Die Höhe der geltend gemachten Verwaltungsgebühr von 62,00 Euro ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger hat auch keine gebührenspezifischen Einwendungen geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2016/20_K_6275_14_Urteil_20160121.html - DE:VGK:2016:0121.20K6275.14.00

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