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Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur dann Vorsorgemaßnahmen treffen, wenn eine Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist oder diese sich auf die Gefahrenlage nicht einstellen können. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters liegt nicht vor, wenn eine versandete und unebene Garagenzufahrt klar erkennbar ist und die Klägerin sich darauf einstellen musste, dass diese Stellen vorsichtiger zu betreten sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |