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Einem Anspruch auf Schadensersatz nach Sturz in einer Straßenbahn steht ein weit überwiegendes Mitverschulden des Fahrgastes entgegen, wenn dieser seine Pflicht zur Eigensicherung gemäß § 4 III 5 BefBedV verletzt hat. Insbesondere besteht nach dem Betreten öffentlicher Verkehrsmittel die Pflicht, sich zunächst an vorhandenen Haltevorrichtungen festzuhalten, um dem Anfahrdruck zu widerstehen. Bei feststehendem Verstoß gegen die Eigensicherungspflicht tritt die Gefährdungshaftung des Betreibers regelmäßig vollständig zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |