|
Ein Vertrag über die Erbringung von Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs ist gemäß § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam, wenn er als Notmaßnahme direkt vergeben wurde, obwohl die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007 nicht vorliegen. Die Vorschriften der VO (EG) 1370/2007 sind nicht anwendbar, wenn es sich um einen Dienstleistungsauftrag für öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen im Sinne der Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG handelt und nicht um eine Dienstleistungskonzession. Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass der Leistungserbringer ganz oder überwiegend das Nutzungsrisiko übernimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |