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Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber durch gelegentlichen Konsum von Cannabis und das Fahren unter Cannabiseinfluss als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |