Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Der gelegentliche Konsum von Cannabis

Der gelegentliche Konsum von Cannabis




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Der Begriff der gelegentlichen Einnahme im Sinne von § 14 Abs 1 Satz 4 FeV setzt einen mehrmaligen - also mindestens zweimaligen - Cannabiskonsum voraus; ein einmaliger Konsum reicht hierfür nicht aus. Bestehen hinreichend konkrete Verdachtsmomente für das Vorliegen eines der Zusatzelemente im Sinne von Nr 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (z.B. fehlende Trennung zwischen Fahren und Konsum) und ist das Ausmaß des Cannabiskonsums eines Fahrerlaubnisinhabers, bei dem zumindest eine Einnahme festgestellt worden ist, unklar, so ist die Behörde aufgrund von § 14 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zur Klärung der Frage, ob ein Fall der gelegentlichen Einnahme im Sinne von § 14 Abs 1 Satz 4 FeV vorliegt, berechtigt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen.


Allerdings gegen die Gerichte stets mehr und mehr davon aus, allein die Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss im Zusammenspiel mit einem aktiven THC-Wert von mindestens 1 ng/ml oder einem THC-COOH-Wert von mehr als 75 ng/ml geeignete Indiztatsachen sind, um von gelegentlichem Konsum auszugehen, auch wenn der Betroffene einen Erstkonsum vor der Fahrt behauptet, siehe z. B. das Verwaltungsgericht Cottbus (Beschluss vom 29.07.2016 - 1 L 256/16):

   "Von einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV ist auszugehen, wenn der Betroffene mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen hat, sofern diese Konsumakte einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, Urt. v. 23. Oktober 2014 – BVerwG 3 C 3/13 – juris Rn. 21). Das Tatbestandsmerkmal liegt nach ständiger Rechtsprechung vor bei einem festgestellten Wert von mindestens 75 ng/ml THC-​Carbonsäure (THC-​COOH) oder wenn der Betroffenen einen gelegentlichen Cannabiskonsum einräumt. Sofern die eigenen Angaben des Betroffenen eine solche Feststellung (noch) nicht erlauben, der Fahrerlaubnisinhaber insbesondere eine mehr als einmalige Cannabiseinahme nicht zugesteht, hat es hiermit allerdings nicht sein Bewenden. Dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers in Verbindung mit weiteren Gegebenheiten kann sich auch ansonsten mit einer für die Überzeugungsbildung der Fahrerlaubnisbehörde und des Verwaltungsgerichts hinreichenden Gewissheit entnehmen lassen, dass dieser gelegentlicher Cannabiskonsument ist. Der Umstand, dass die Darlegungs- und Beweislast in einem – wie vorliegend – Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auch insoweit der Fahrerlaubnisbehörde obliegt, schließt es nicht aus, bestimmten Tatsachen, insbesondere den Erklärungen des Betroffenen, indizielle Bedeutung beizumessen und hieraus den Schluss zu ziehen, dass von einem lediglich einmaligen Probierverhalten nicht mehr auszugehen ist. Bereits die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis rechtfertigt es, auf eine mehrmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einen Erstkonsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht substantiiert, konkret und glaubhaft darlegt. Denn es erscheint ausgesprochen unwahrscheinlich, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits relativ kurze Zeit nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und dass er zum anderen ungeachtet der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen – für ihn günstigen – Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt; tut er das wider Erwarten nicht, erscheint es daher zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen (OVG Berlin-​Brandenburg, Beschl. v. 07. April 2014 – OVG 1 S 275.13 – BA S. 3 [anders noch etwa Beschlüsse v. 03. Februar 2010 – OVG 1 S 234.09 – juris u. v. 13. Dezember 2004 – 4 B 206/04 – juris Rn. 9 ff.]; VGH Baden-​Württemberg, Urt. v. 21. Februar 2007 – 10 S 2302/06 – juris Rn. 15; OVG f. d. Ld. Nordrhein-​Westfalen, Beschl. v. 27. August 2013 – 16 B 878/13 – juris Rn. 5 m. w. N. auf die st. Rspr.; OVG Rheinland-​Pfalz, Beschl. v. 02. März 2011 – 10 B 11400/10 – juris Rn. 10 ff.; OVG Schleswig-​Holstein, Urt. v. 17. Februar 2009 – 4 LB 61/08 – juris Rn. 33; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 15. Dezember 2005 – 3 Bs 214/05 – juris Rn. 15). Nichts anderes ergibt sich aus dem von Seiten des Antragstellers in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014 (BVerwG 3 C 3/13 – juris, insb. Rn. 25), das sich im Übrigen im Wesentlichen mit einer anderen Rechtsfrage – nämlich der Frage der Zeitspanne zwischen zwei feststehenden Konsumvorgängen – befasst."

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Drogen

Stichwörter zum Thema Cannabis

Konsumgrade / Konsummuster bei Cannabis

Probierkonsum / Erstkonsum

Konsumangaben des Betroffenen

Der aktive THC-Wert als Nachweis von gelegentlichem Cannabiskonsum

Duldrup-Tabelle
Der gelegentliche Konsum von Cannabis

THC Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum

- nach oben -






Allgemeines:


OVG Saarlouis v. 22.11.2000:
Steht nur einmaliger Cannabis-Konsum fest, muss zunächst durch ein ärztliches Gutachten geklärt werden, ob überhaupt gelegentlicher (also mehrmaliger) oder gar regelmäßiger Konsum vorliegt; die Anordnung einer MPU ist nach einmaligem Konsum nicht rechtmäßig.

VG Karlsruhe v. 07.12.2000:
Die Fahrerlaubnisbehörde darf von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgehen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dies selbst eingeräumt hat; eine ins Einzelne gehende Klärung und Bewertung des Konsumverhaltens ist dann Sache der medizinisch-psychologischen Untersuchung.

VGH Mannheim v. 29.09.2003:
Der Begriff der gelegentlichen Einnahme im Sinne von § 14 Abs 1 Satz 4 FeV setzt einen mehrmaligen Cannabiskonsum voraus; ein einmaliger Konsum reicht hierfür nicht aus. Bestehen hinreichend konkrete Verdachtsmomente für das Vorliegen eines der Zusatzelemente im Sinne von Nr 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (z.B. fehlende Trennung zwischen Fahren und Konsum) und ist das Ausmaß des Cannabiskonsums eines Fahrerlaubnisinhabers, bei dem zumindest eine Einnahme festgestellt worden ist, unklar, so ist die Behörde aufgrund von § 14 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zur Klärung der Frage, ob ein Fall der gelegentlichen Einnahme im Sinne von § 14 Abs 1 Satz 4 FeV vorliegt, berechtigt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen.

OVG Brandenburg v. 13.12.2004:
Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nur vor, wenn mindestens zweimaliger Konsum feststeht. Der Verdacht auf gelegentlichen Konsum muss durch ein ärztliches Gutachten bestätigt werden. Die Ableitung eines gelegentlichen Konsums aus THC-COOH-Blutwerten ist nur dann zuverlässig, wenn die Blutentnahme im Rahmen eines ordnungsgemäßen Screenings erfolgte.



OVG Hamburg v. 23.06.2005:
Schon die einmalige Einnahme von Cannabis genügt für eine "gelegentliche Einnahme" im Sinne des § 14 Abs 1 S 4 FeV. Mit "gelegentlich" ist jede Einnahme bezeichnet, die hinter regelmäßiger Einnahme zurückbleibt. Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 14 Abs 1 S 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einschließlich eines Drogenscreenings anordnen, wenn der Betroffene unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, selbst wenn zunächst nur dieser eine Drogenkonsum feststeht.

VGH München v. 27.07.2005:
Bei einem Befund von 51,1 ng/ml THC und 143,8 ng/ml THC-COOH nach einer Verkehrsteilnahme steht zumindest gelegentlicher Cannabiskonsum bei mangelndem Trennvermögen und somit Fahrungeeignetheit fest.

OVG Münster v. 26.10.2005:
Ein Abbauwert von 29 ng/ml THC-COOH lässt bei zeitnaher Entnahme für sich allein keine sicheren Rückschlüsse auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum zu; stellt der Betroffene aber in seiner Verteidigung selbst darauf ab, dass er ja nur gelegentlich konsumiere, dann kann das Gericht im Eilverfahren von gelegentlichem Konsum ausgehen.

OVG Hamburg v. 15.12.2005:
Die gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV liegt schon dann vor, wenn ein einmaliger Konsum dieser Droge festgestellt worden ist. Die Fahrtauglichkeit wird bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut eingeschränkt (Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verweigerung einer MPU nach einmaliger Verkehrsteilnahme unter 1,7 ng/ml THC).

VG Meiningen v. 17.03.2006:
Von einem gelegentlichen Konsum ist auszugehen, wenn in der Blutprobe ein THC-Wert von 8 ng/ml und ein THC-COOH-Wert von 32 ng/ml nachgewiesen wurden. Aus dem Aktivwert von 8 ng/ml THC ergibt sich außerdem das fehlende Trennvermögen, sodass die Fahrerlaubnis ohne weitere Überprüfungsmaßnahmen zu entziehen ist. Ob fehlendes Trennvermögen bereits bei mehr als 1,0 ng/ml THC oder erst bei mehr als 2,0 ng/ml THC anzunehmen ist, bleibt offen.

VGH München v. 25.01.2006:
Ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus. Zur Klärung der Frage, wie oft Cannabis eingenommen wurde, darf auch dann, wenn nur ein einmaliger Konsum feststeht, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ein ärztliches Gutachten angefordert werden, sofern weitere, Eignungszweifel begründende Tatsachen vorliegen (6,0 ng/ml THC; 31 ng/ml THC-COOH).

VGH München v. 19.06.2006:
Wird der Betroffene bei einer Verkehrskontrolle mit 6,0 ng/ml THC aktiv und 35 ng/ml THC-COOH angetroffen und hat er bereits früher mehrfach Cannabis konsumiert, dann ist auch dann von gelegentlichem Konsum auszugehen, wenn er vor der Verkehrsteilnahme durch ein ärztliches Gutachten für fahrgeeignet befunden wurde.

OVG Magdeburg v. 18.07.2006:
Eine "gelegentliche" Cannabiseinnahme i. S. der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV setzt einen mehrmaligen Cannabiskonsum voraus. Wird die Fahrerlaubnis neu erteilt, nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine längere Drogenabstinenz vorliegt, so stellt der frühere Drogenkonsum ein abgeschlossenes Ereignis dar, das keinen für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "gelegentlich" relevanten Zusammenhang mit einem späteren - einmaligen - Cannabiskonsum nach der Neuerteilung aufweist.

OVG Bremen v. 14.08.2007:
Gelegentlicher, also mindestens zweimaliger Gebrauch von Cannabis liegt auch dann vor, wenn der erste Konsum drei Jahre zurückliegt und dem Betroffenen danach eine neunmonatige Abstinenz bescheinigt wurde, bevor sodann der Zweitkonsum stattfand.




VG Sigmaringen v. 13.02.2008:
Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. Wird gleichzeitig THC und THC-COOH im Blut nachgewiesen, so ist damit jedenfalls zweimaliger und damit gelegentlicher Cannabis-Konsum bewiesen. Fährt der Betroffene unter dem Einfluss vorangegangenen Cannabiskonsums zudem einen Pkw, so dokumentiert er ein fehlendes Trennungsvermögen und begründet damit Zweifel an seiner Fahreignung.

OVG Schleswig v. 17.02.2009:
Wer nach bewiesener Abstinenz in einem einmaligen Rückfall Cannabis konsumiert, ist gelegentlicher Konsument. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist von einem gelegentlichen Konsum auch dann auszugehen, wenn der Betroffene lediglich einen einmaligen Konsum einräumt, ohne nachvollziehbar darzulegen, welche besonderen Umstände die Annahme eines tatbestandlich besonders gelagerten Ausnahmesachverhaltes rechtfertigen.

OVG Hamburg v. 03.05.2010:
Der einmalige Konsum von Cannabis ist mit gelegentlichem Konsum im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV gleichzusetzen, so dass auch bei einmaligem Konsum regelmäßig keine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr besteht, sofern nicht zwischen dem Cannabisgenuss und dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr getrennt wird.

VGH München v. 31.03.2011:
Erwiesen wird die "Gelegentlichkeit" einer Cannabiseinnahme nach einer auf Konsumverdacht positiven Verkehrskontrolle dadurch, dass bestehende THC-Konzentration von 7,5 ng/ml keinesfalls auf einem drei Tage zuvor stattgefundenen Cannabiskonsum beruhen kann. Denn nach wissenschaftliche Berechnungen sind bereits zwölf Stunden nach dem Rauchende nur noch THC-Konzentrationen im Blut aufzufinden, die zwischen 0,02 und 0,70 ng/ml liegen; nach der Untersuchung von Huestis/Henningfield/Cone liegt die THC-Konzentration zwölf Stunden nach dem Abschluss des Rauchvorgangs unter 0,90 ng/ml.

OVG Bremen v. vom 20.07.2012:
Bei einer Konzentration von 1,0 ng/ml THC im Blutserum ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig von fehlendem Trennungsvermögen zwischen Drogenkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen.

VGH München v. 01.10.2012:
Gelegentliche Einnahme von Cannabis liegt vor im Fall von mindestens zwei selbständigen Konsumakten.

VGH Mannheim v. 22.11.2012:
Die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums setzt nicht mehr als zwei selbständige Konsumvorgänge voraus (Fortführung der Senatsrechtsprechung).




OVG Münster v. 21.03.2013:
Zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinsichtlich der Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit oder der Verkehrssicherheit bei gelegentlichem Konsum von Cannabis.

VG Augsburg v. 23.04.2013:
Eine Konzentration von 181,7 ng/ml THC-​COOH, die in etwa 24 Stunden nach der angegebenen Cannabisaufnahme entnommenen Blutprobe festgestellt wurde, ist nur erklärbar, wenn der Konsument ein weiteres Mal Cannabis konsumiert hat. Jedenfalls ist dieser Wert nicht durch einen einmaligen ca. 24 Stunden zurück liegenden Cannabiskonsum zu erzielen. Es ist auch davon auszugehen, dass ein Wert von 56,9 ng/ml THC im Blut nicht durch einen ca. 24 Stunden zurückliegenden Konsum von Cannabis, gleich welcher Intensität oder Menge, erzielt werden kann. Diese Werte lassen vielmehr auf einen häufigen Cannabiskonsum schließen.

OVG Lüneburg v. 02.05.2013:
Um die Annahme eines gelegentlichen Konsums im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu begründen, reichen bereits zwei voneinander unabhängige Cannabiskonsumakte aus.

VGH München v. 06.05.2013:
Als zweiten Konsumakt muss sich ein Betroffener einen von ihm selbst in der polizeilichen Betroffenenanhörung eingeräumten Cannabiskonsum an einem anderen Tag als dem der letzten Feststellung entgegen halten lassen, wenn diese Erklärung zunächst mündlich gegenüber den Polizeibeamten abgegeben und schließlich in der polizeilichen Vernehmung eigenhändig niedergeschrieben und unterschrieben worden ist.

VGH München v. 13.05.2013:
Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen - gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens - "negative" Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren. Ein „normaler“ auf die Aufnahme einer wirksamen, ca. 15 mg THC umfassenden Einzeldosis beschränkter Konsum von Cannabis kann in der Regel nur bis zu sechs Stunden im Blut nachgewiesen werden. Ein Cannabiskonsum, der sich in einer abends entnommenen Blutprobe mit 6,3 ng/ml THC niedergeschlagen hat, muss deshalb offensichtlich spätestens am Nachmittag des selben Tages stattgefunden haben und lässt somit den Schluss auf mindestens zweimaligen und damit gelegentlichen Konsum zu.

VGH München v. 07.01.2014:
Im Falle der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Cannabis zur Verneinung seiner Fahreignung ist eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiiert darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen.

OVG Münster v. 18.02.2014:
Für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums genügt es, wenn das Rauschmittel mindestens zweimal in selbständigen, voneinander abgegrenzten Konsumakten eingenommen wird.

OVG Hamburg v. 16.05.2014:
Der ein- bzw. erstmalige Cannabiskonsum kann mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nicht gleichgesetzt werden (Änderung der Rechtsprechung). Die in einem Fall festgestellte Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis rechtfertigt es nicht bereits, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, auch wenn es der Betroffene unterlässt, sich ausdrücklich auf einen Erstkonsum zu berufen und die Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft zu erklären.

OVG Münster v. 21.05.2014:
Die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis rechtfertigt es grundsätzlich, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn ein auffällig gewordener Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.


OVG Münster v. 23.06.2014:
Der Senat geht in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten, in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.

OVG Münster v. 23.07.2014:
Der Senat geht in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten, in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt (vgl. OVG Münster vom 21.5.2014 - 16 B 436/14).

BVerwG v. 23.10.2014:
Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.

OVG Bremen v. 25.02.2016:
Eine THC-Konzentration im Blutserum von 2,0 ng/ml kann nicht auf einen einmaligen Konsum 17,5 Stunden vor der Blutentnahme zurückzuführen sein. Der Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum stellt insofern einen „Risikogrenzwert“ dar. Die Rechtsprechung geht ganz überwiegend davon aus, dass das Trennungsvermögen nicht angenommen werden kann, wenn der im Blutserum eines Verkehrsteilnehmers festgestellte THC-Wert über 1,0 ng/ml liegt.

VGH München v. 23.05.2016:
Auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 kann weiterhin ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum von fehlendem Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden.




VG Augsburg v. 16.06.2016:
Gibt der informatorisch befragte Verkehrsteilnehmer an, zuletzt vor etwa 3 bis 4 Jahren Cannabis konsumiert zu haben und wird im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme ein aktiver THC-Wert von 5,4 ng/ml festgestellt, ist von mindestens zwei Konsumakten und somit von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen.

VG Cottbus v. 29.07.2016:
Bereits die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis rechtfertigt es, auf eine mehrmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einen Erstkonsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht substantiiert, konkret und glaubhaft darlegt.

VG Lüneburg v. 14.12.2018:
Eine “gelegentliche“ Einnahme von Cannabis im Sinne der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV ist bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen, wenn sie einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene einen Konsum zwei Tage vor der Konrolle einräumt und dann trotz der inzwischen vergangenen zwei Tage noch 2,7 ng/ml THC in seinem Blut festgestellt werden.

VGH München v. 23.03.2021:
Bei der Wertung, dass der Betroffene mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss.

VG Berlin v. 15.01.2021:
Gelegentlich konsumiert Cannabis derjenige, der es in der Vergangenheit mehr als einmal getan hat (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 4 des amtlichen Entscheidungsabdrucks; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 20). Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 7. April 2014 – OVG 1 S 275.13 –, S. 3 des amtlichen Entscheidungsabdrucks m.w.N.; Beschluss vom 9. August 2018 – OVG 1 S 50.18 -, S. 2 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks, st. Rspr.), der die Kammer folgt, rechtfertigt die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis den Schluss auf eine mehr als einmalige, lediglich experimentelle Cannabisaufnahme, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Umstände des behaupteten Erstkonsums nicht konkret und glaubhaft darlegt.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum