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"Von einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV ist auszugehen, wenn der Betroffene mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen hat, sofern diese Konsumakte einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, Urt. v. 23. Oktober 2014 – BVerwG 3 C 3/13 – juris Rn. 21). Das Tatbestandsmerkmal liegt nach ständiger Rechtsprechung vor bei einem festgestellten Wert von mindestens 75 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) oder wenn der Betroffenen einen gelegentlichen Cannabiskonsum einräumt. Sofern die eigenen Angaben des Betroffenen eine solche Feststellung (noch) nicht erlauben, der Fahrerlaubnisinhaber insbesondere eine mehr als einmalige Cannabiseinahme nicht zugesteht, hat es hiermit allerdings nicht sein Bewenden. Dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers in Verbindung mit weiteren Gegebenheiten kann sich auch ansonsten mit einer für die Überzeugungsbildung der Fahrerlaubnisbehörde und des Verwaltungsgerichts hinreichenden Gewissheit entnehmen lassen, dass dieser gelegentlicher Cannabiskonsument ist. Der Umstand, dass die Darlegungs- und Beweislast in einem – wie vorliegend – Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auch insoweit der Fahrerlaubnisbehörde obliegt, schließt es nicht aus, bestimmten Tatsachen, insbesondere den Erklärungen des Betroffenen, indizielle Bedeutung beizumessen und hieraus den Schluss zu ziehen, dass von einem lediglich einmaligen Probierverhalten nicht mehr auszugehen ist. Bereits die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis rechtfertigt es, auf eine mehrmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einen Erstkonsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht substantiiert, konkret und glaubhaft darlegt. Denn es erscheint ausgesprochen unwahrscheinlich, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits relativ kurze Zeit nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und dass er zum anderen ungeachtet der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen – für ihn günstigen – Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt; tut er das wider Erwarten nicht, erscheint es daher zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07. April 2014 – OVG 1 S 275.13 – BA S. 3 [anders noch etwa Beschlüsse v. 03. Februar 2010 – OVG 1 S 234.09 – juris u. v. 13. Dezember 2004 – 4 B 206/04 – juris Rn. 9 ff.]; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21. Februar 2007 – 10 S 2302/06 – juris Rn. 15; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27. August 2013 – 16 B 878/13 – juris Rn. 5 m. w. N. auf die st. Rspr.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 02. März 2011 – 10 B 11400/10 – juris Rn. 10 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17. Februar 2009 – 4 LB 61/08 – juris Rn. 33; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 15. Dezember 2005 – 3 Bs 214/05 – juris Rn. 15). Nichts anderes ergibt sich aus dem von Seiten des Antragstellers in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014 (BVerwG 3 C 3/13 – juris, insb. Rn. 25), das sich im Übrigen im Wesentlichen mit einer anderen Rechtsfrage – nämlich der Frage der Zeitspanne zwischen zwei feststehenden Konsumvorgängen – befasst."
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