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Auch wenn nach nationalem Recht deliktische Ansprüche (hier: Betrug im Gebrauchtwagenkauf) geltend gemacht werden, knüpfen diese nach der autonomen Auslegung des Begriffs der unerlaubten Handlung gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO an einen Vertrag an, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Verbindung besteht und die Prüfung des deliktischen Anspruchs ohne Berücksichtigung des Vertrages nicht möglich ist. In einem solchen Fall scheidet ein deliktischer Gerichtsstand aus; vielmehr ist der vertragliche Gerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 1 b) Brüssel Ia-VO maßgeblich, der sich am Erfüllungsort der Verpflichtung, d.h. dem Ort der Lieferung der Sache, bestimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |