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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist ist zu gewähren, wenn der Betroffene nachweist, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, weil ein Bußgeldbescheid, der in einem Sammelbriefkasten zugestellt wurde, erst verspätet zugegangen ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Benachrichtigungsschein offensichtlich in einem neben dem Sammelbriefkasten befindlichen Papierkorb gelandet ist und die Gestaltung dieser Postempfangsvorrichtung außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Betroffenen liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |