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Ein Anspruch auf Rückzahlung teilweise überhöhter Stornierungsentgelte für Eisenbahntrassen aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) besteht, wenn die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts (§ 315 BGB) festgesetzten Entgelte unbillig und daher unverbindlich waren. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen trifft eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der die Billigkeit der Entgelterhöhungen begründenden Umstände, insbesondere zur Kalkulation, zum Umfang der Weitervermarktung stornierter Trassen und zu ersparten Aufwendungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |