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Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Vereinbarkeit einer Blaulichtattrappe mit dem Zulassungsrecht ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzinteresse fehlt. Eine Wiederholungsgefahr, die ein berechtigtes Feststellungsinteresse begründen könnte, liegt nicht vor, da die Zulässigkeit einer Blaulichtattrappe stets fahrzeugspezifisch zu beurteilen ist und Feststellungen für ein konkretes Fahrzeug nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |