Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 08.12.2015: Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Blaulichtattrappen: Keine Wiederholungsgefahr bei fahrzeugspezifischer Prüfung.




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 08.12.2015 - 14 K 3448/14) hat entschieden:

   Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Vereinbarkeit einer Blaulichtattrappe mit dem Zulassungsrecht ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzinteresse fehlt. Eine Wiederholungsgefahr, die ein berechtigtes Feststellungsinteresse begründen könnte, liegt nicht vor, da die Zulässigkeit einer Blaulichtattrappe stets fahrzeugspezifisch zu beurteilen ist und Feststellungen für ein konkretes Fahrzeug nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsstreitverfahren - Fortsetzungsfeststellungsinteresse
und
Nicht zugelassene Fahrzeugteile


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist unzulässig.

Nachdem der Kläger den streitbefangenen PKW im laufenden Klageverfahren verkauft und abgemeldet hat, ist das für seinen ursprünglichen Antrag erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Frage der Feststellung der Vereinbarkeit der auf dem PKW montierten Blaulichtattrappe mit dem Zulassungsrecht nicht mehr gegeben, so dass es der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht mehr bedurfte.

Auch die nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten seiner ursprünglichen Klage erfolgte Klageänderung bzw. Umstellung seines Klageantrages auf einen entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu beurteilenden Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unzulässig. Denn diesem Antrag fehlt das für seine Zulässigkeit erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse.

Bei den Hauptfällen, in denen ein berechtigtes Feststellungsinteresse als gegeben anzusehen ist, handelt es sich um die Präjudizialität für Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche, die Wiederholungsgefahr oder das Rehabilitationsinteresse.

Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, auf welche sich der Kläger hier allein berufen hat, indem er seine Absicht bekundet hat, sich demnächst wieder ein Fahrzeug anzuschaffen, welches er dann mit einer Blaulichtattrappe versehen wolle, kann hier nicht festgestellt werden. Denn insoweit bezieht sich die Feststellung der Vereinbarkeit einer angebrachten Blaulichtattrappe mit dem Zulassungsrecht jeweils nur auf das konkrete Fahrzeug an welchem die Attrappe angebracht werden soll bzw. angebracht ist. Aus einer einmal für ein bestimmtes Fahrzeug festgestellten Zulassung einer Blaulichtattrappe kann danach für andere Fahrzeuge bzw. an diesen angebrachten Blaulichtattrappen zulassungsrechtlich nichts hergeleitet werden. Das bedeutet, dass - selbst wenn der Kläger hier sein Fahrzeug nicht veräußert hätte und darüber hinaus im vorliegenden Verfahren obsiegt hätte, mit der Folge, dass die begehrte Eintragung in die Zulassungsbescheinigung vorgenommen worden wäre - er bei dem Erwerb eines neuen oder weiteren Fahrzeuges, an welchem er ebenfalls eine Blaulichtattrappe hätte anbringen wollen, erneut wieder das gleiche Zulassungsverfahren wie im ersten Fall würde durchführen müssen. Nach alledem wird deutlich, dass die Montage einer Blaulichtattrappe auf ein anderes Fahrzeug einen völlig neuen Sachverhalt darstellen würde, auf den eventuell im vorliegenden Verfahren getroffene Feststellungen in keiner Weise übertragbar wären, so dass ein berechtigtes Interesse des Klägers, sich für die Zukunft vor dem wiederholten Erlass des hier erlassenen - vermeintlich rechtswidrigen - Verwaltungsaktes zu schützen, nicht im Ansatz erkennbar geworden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 46.16 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Danach war in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte für die Festsetzung eines Streitwertes und der Vergleichbarkeit einer Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges mit der Stilllegung die Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz zu bringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2015/14_K_3448_14_Urteil_20151208.html - DE:VGD:2015:1208.14K3448.14.00

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