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Eine Änderungsgenehmigung für einen Flugplatzbetrieb, die die reguläre Betriebszeit erstmals auf Teile der Nacht ausdehnt, stellt eine wesentliche Erweiterung oder Änderung im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG dar und bedarf einer Planungsentscheidung, der eine mängelfreie Abwägung zugrunde liegen muss. Ein solches Vorhaben, das lediglich eine Veränderung des Betriebs eines bereits angelegten und planfestgestellten Flughafens betrifft, ist jedoch nicht UVP-pflichtig und erfordert kein neues Planfeststellungsverfahren, da diese Pflichten an bauliche Maßnahmen geknüpft sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |