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Die einmalige Einnahme sogenannter "harter" Drogen, zu denen auch Amphetamin zählt, schließt regelmäßig die Kraftfahreignung aus. Eine eignungsausschließende Einnahme setzt grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Der behauptete Fall einer versehentlichen oder missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung ist ein Ausnahmetatbestand, der vom Betroffenen glaubhaft und widerspruchsfrei darzulegen ist, insbesondere wer, aus welchem Grund und auf welche Weise die Drogen verabreicht haben soll. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |