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Ein Anspruch auf Aufhebung einer verkehrsrechtlichen Anordnung, auch wenn diese rechtswidrig wäre, besteht nicht, wenn sie bestandskräftig geworden ist. Die Behörde kann sich im Rahmen ihres Ermessens nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW auf die Bestandskraft berufen. Eine Ermessensreduzierung auf Null, die zur Rücknahme verpflichten würde, liegt nur vor, wenn die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts schlechthin unerträglich wäre oder einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |