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Weder die VO (EG) Nr. 1370/2007 noch § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW begründen einen unmittelbaren Anspruch von Verkehrsunternehmen auf Gewährung von Ausgleichsleistungen für den Ausbildungsverkehr. Aus der VO (EG) Nr. 1370/2007 einschließlich ihres Anhangs folgt weder ein Anspruch auf Vollkompensation des finanziellen Nettoeffekts im Sinne von Ziff. 2 des Anhangs noch ein Verbot der Unterkompensation oder ein Anspruch auf Gewinn. Die nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW dem Aufgabenträger zur Verfügung stehenden Mittel sind unter den Verkehrsunternehmen nach dem Quoten-Maßstab des § 11a Abs. 2 Satz 4 ÖPNVG NRW bis zur Schwelle der Überkompensation zu verteilen. Eine allgemeine Vorschrift über Ausgleichsleistungen für den Ausbildungsverkehr muss deshalb in Nordrhein-Westfalen Regelungen zur Verhinderung von Überkompensation durch genaue Berechnung des finanziellen Nettoeffekts unter Berücksichtigung einer nach Ziff. 6 Anhang VO (EG) Nr. 1370/2007 festzulegenden Kapitalrendite enthalten. Es verbleibt nur ein enger Einschätzungsspielraum des Aufgabenträgers. Der Normgeber ist jedoch nicht an ein bestimmtes Vorgehen zur Ermittlung der tat-sächlichen Grundlagen der Normsetzung gebunden. Eine Umsatzrendite ist ein zulässiger Bezugsmaßstab. Zur nicht zu beanstandenden Festsetzung der Höhe des angemessenen Gewiinns im Zusammenhang mit einer Ausgleichsleistung für den Ausbildungsverkehr in einer allgemeinen Vorschrift i. S. v. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW auf 4,75 % Umsatzrendite für das Jahr 2012 in einem Kreis in Ostwestfalen/Lippe. (Leitsätze des Gerichts) |