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1. Die Tat, die Anlass für eine Begutachtungsanordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV ist, muss tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass von dem Fahrerlaubnisinhaber zukünftig eine Gefährdung des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen könnte. 2. Aufgrund der Vielgestaltigkeit der als Tathandlungen in Betracht kommenden Verhaltensweisen bedarf es bei einer Verurteilung wegen Nachstellung in besonderem Maße einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, um aus der Begehung dieser Straftat auf Anhaltspunkte für ein fahreignungsrelevantes Aggressionspotenzial schließen zu können. (Leitsätze des Gerichts) |