Das Verkehrslexikon

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MPU - medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten

MPU - medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
MPU als Grundrechtseingriff
Rechtsnatur der Begutachtungsleitlinien
Volle MPU oder nur psychologische Untersuchung?
MPU oder Facharzutgutachten?
Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit
Hinweispflichten
Beweislast der Behörde / Mitwirkungspflicht des Betroffenen
Frist zur Beibringung des Gutachtens
Finanzielle Schwierigkeiten und Kosten
Fragestellung und Ermessen
Gutachterauswahl
MPU-Auflage für Halter wegen Verstößen eines anderen Fahrzeugführers
MPU nach Verzicht in der Probezeit?
MPU nach Entzug wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar?
MPU nach Entzug und Verstößen in der neuen Probezeit
Nichtvorlage des MPU-Gutachtes
Falschangaben des Betroffenen gegenüber Gutachter
Nachvollziehbarkeit des Gutachtens / Verkehr der FSSt mit dem MPI
Verwertungsverbot und Tilgungshemmung bei Alteintragungen vor dem 01.01.1999
Verwertung eines negativen Gutachtens trotz rechtswidriger MPU-Anordnung
Erstattung der MPU-Kosten (Folgenbeseitigungsanspruch)
Strafrechtliches

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Einleitung:


MPU-Gutachten (Fahreignungsgutachten im Sinne der FeV) werden von dafür zugelassenen Instituten - den BfF, Begutachtungsstellen für Fahreignung - erstellt.

Zumeist geschieht dies auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde, wenn diese auf Grund feststehender Tatsachen Bedenken hat, ob bei einem Fahrerlaubnisinhaber oder -erwerbswilligen die charakterliche Eignung gegeben ist, mit Kraftfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.


Solche Bedenken können sich hauptsächlich auf

Vorfälle im Zusammenhang mit oder ohne gleichzeitiges Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol- , Drogen- oder missbräuchlichem Arzneimitteleinfluss

ein in einer Strafsache zu Tage getretenes hohes Aggressionspotential oder die Begehung einer schweren oder mehrerer sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr

stützen. Daneben gibt es auch noch weitere Gründe für die Anordnung einer MPU (beispielsweise vor der Freistellung eines Führerscheinbewerbers vom gesetzlichen Mindestalter).

Wird ein positives MPU-Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist von dem für die Aufklärung von Zweifeln an seiner Fahreignung mitwirkungspflichtigen Betroffenen beigebracht, darf die Fahrerlaubnisbehörde allein aus diesem Umstand auf Fahrungeeignetheit schließen. Allerdings muss die Behörde auch nachträgliches Vorbringen bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens berücksichtigen, also auch ein verspätet vorgelegtes Gutachten inhaltlich zur Kenntnis nehmen und zur Grundlage ihrer Entscheidung machen.


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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht

Stichwörter zum Thema Fahreignungsgutachten (MPU)

Was ist die MPU?

Die MPU-Anordnung ist kein Verwaltungsakt

Wann wird eine MPU angeordnet?

Kritik an der MPU

Vorbereitung auf die MPU?

Verfahren und Ablauf der MPU

Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung 2017

Kontrolliertes Trinken

Die MPU-Anordnung zur Überprüfung der charakterlichen Eignung als Ermessensentscheidung

MPU und Zeitablauf

Die Anordnung einer MPU beim Vorliegen von Fahreignungszweifeln bei Radfahrern

MPU-Anordnung bei Zweifeln an der Fahreignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen

Die sog. Leberwerte - Gamma-GT (GGT) - GOT (ASAT) - GTP (ALAT) zum Nachweis von Alkoholkonsum oder Alkoholabstinenz

Aggressionspotential

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Allgemeines:


BVerwG v. 19.03.1996:
Hat sich ein Fahrerlaubnisinhaber einer angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung gestellt und liegt das Gutachten der Behörde vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab.

VG Neustadt v. 05.05.2008:
Hat sich der Betroffene der angeordneten Begutachtung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt dann nicht mehr von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab.

BVerwG v. 11.06.2008:
Hat sich der Betroffene in einer Vereinbarung mit der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet und erfüllt er die eingegangene Verpflichtung nicht, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann auf seine Nichteignung schließen, wenn der Betroffene hierauf bei der Vereinbarung hingewiesen wurde. Die Entziehung einer Fahrerlaubnis darf nicht auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten gestützt werden, das die Fahrerlaubnisbehörde ohne Zustimmung des Betroffenen zur Kenntnis bekommen hat.

VG Mainz v. 24.06.2009:
Unterzieht sich der betreffende Fahrerlaubnisinhaber einer angeordneten Begutachtung und liegt der Fahrerlaubnisbehörde das daraufhin erstellte medizinisch-psychologische Gutachten vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat. Ihre Verwertbarkeit hängt dann nicht mehr von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung nach §§ 11 bis 14 FeV ab.

OVG Münster v. 10.12.2010:
Vom Punktesystem des § 4 StVG darf nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen abgewichen werden. Das Merkmal "notwendig" in § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er eröffnet der Straßenverkehrsbehörde keinen Beurteilungsspielraum, sondern unterliegt der unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Wird die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet, muss sich aus der Anforderung ergeben, warum die Behörde ausnahmsweise von den Maßnahmen des Punktesystems abweicht. Dort nicht angeführte Gründe bleiben außer Betracht.

VG Frankfurt (Oder) v. 26.01.2011:
Sofern ein Gutachten, das zur Frage der Geeignetheit zur Personenbeförderung angefordert worden ist, Feststellungen zur grundsätzlichen Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (hier Alkoholproblematik) trifft, kann dies zur Entziehung der (allgemeinen) Fahrerlaubnis führen. Die Frage der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zwingende Vorfrage für die Feststellung der Geeignetheit zur Personenbeförderung und muss mithin in diesem Gutachten mit beantwortet werden.

VG Gelsenkirchen v. 24.11.2010:
Erklärt sich der Betroffene in der verlängerten Probezeit während eines Verwaltungsrechtsstreits mit der Beibringung eines positiven Fahreignungsgutachtens - MPU - einverstanden und legt er das Gutachten nicht fristgerecht vor, dann ist ihm die Probefahrerlaubnis zu entziehen, wenn statt einer freiwillig angebotenen MPU deren Anordnung wegen zahlreicher, z.T. schwerwiegender Verstöße gegen Verkehrsvorschriften innerhalb der Probezeit hätte angeordnet werden können und müssen.




VGH München v. 12.03.2012:
Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht befugt, ein kombiniert medizinisch-​psychologisches Fahreignungsgutachten anzufordern, um auf diese Weise in Erfahrung zu bringen, ob - und bejahendenfalls mit welcher Wahrscheinlichkeit - die Gefahr besteht, dass der Betroffene unter dem gleichzeitigen Einfluss von Alkohol und Cannabis in einen psychotischen Zustand mit einem daraus resultierenden Kontrollverlust geraten könnte. Dass zu diesem Zweck jedenfalls keine psychologische Begutachtung verlangt werden darf, folgt daraus, dass die zutreffende Beantwortung der vorbezeichneten Fragestellung psychiatrische und pharmakologisch-​toxikologische Kenntnisse voraussetzt. Sie fällt damit in die fachliche Kompetenz von Ärzten, Pharmakologen sowie ggf. von Naturwissenschaftlern mit sonst einschlägiger Vorbildung. Ein rechtfertigender Grund, den Betroffenen zur Abklärung dieser Problematik auch einer psychologischen Untersuchung zu unterziehen (sie dient der Feststellung, wie sich eine Person angesichts ihrer ethischen Fundierung, ihrer Motivationslage und ihrer Willenskraft in Zukunft verhalten wird), ist demgegenüber nicht erkennbar.

Saarlouis v. 26.04.2013:
Der Schluss auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nicht gerechtfertigt, sofern die Nichtvorlage des geforderten Gutachtens darauf beruht, dass die Gutachtenerstellung von der Begutachtungsstelle von sachlich nicht gerechtfertigten zusätzlichen Anforderungen abhängig gemacht wird.

VGH München v. 27.05.2014:
Ein nachträgliches Auswechseln der Befugnisnorm, auf die die öffentliche Verwaltung die Forderung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, gestützt hat, scheidet aus, da die Pflicht, eine Gutachtensanforderung zu begründen, u. a. dazu dient, dem Adressaten ein Urteil darüber zu ermöglichen, ob das behördliche Verlangen mit der Rechtsordnung in Einklang steht oder ob er die Gutachtensvorlage verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs 8 FeV entzogen wird.

VG Ansbach v. 03.12.2014:
Legt der Betroffenen selbst ein MPU-Gutachten vor, wonach erwartet werden kann, dass er künftig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen werde, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde gerechtfertigt, ohne dass es darauf ankommt, ob die der MPU voraufgegangene Anordnung nicht rechtmäßig war oder nicht.

OVG Münster v. 10.10.2016:
Die Fahrerlaubnisbehörde und nachfolgend das Verwaltungsgericht sind berechtigt und verpflichtet ein vorgelegtes medizinisch-psychologisches Gutachten auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen; wenn in diesem Zusammenhang Mängel zutage träten, kann ein in sich unschlüssiges Gutachten die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtfertigen.

OVG Schleswig v. 04.08.2021:
  1.  Hinsichtlich des genauen Grades der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss, kommt es - wie unmittelbar § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV entnommen werden kann - auf die besonderen Umstände jedes Einzelfalls an; der Beibringungsanordnung muss sich indes zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll.

  2.  Die scharfe Sanktion des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt grundsätzlich eine vollständig rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus; es kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, selbst entsprechende rechtliche Differenzierungen vorzunehmen und letztlich klüger und präziser sein zu müssen als die Fachbehörde.

BVerwG v. 17.03.2021:
Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer BAK von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Bei solchen Anhaltspunkten für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung und eine damit einhergehende erhöhte Wiederholungsgefahr begründen sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV).

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Die MPU als Grundrechtseingriff:


BVerfG v. 24.06.1993:
Durch die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen und der Behörde vorzulegen, wird in den Schutzbereich der privaten Lebensführung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingegriffen. Jeder Bürger muss jedoch staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen.

BVerwG v. 05.07.2001:
Zur existenzsichernden Bedeutung der Fahrerlaubnis und zur Eingriffsschwere der MPU-Anordnung

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Rechtsnatur der Begutachtungsleitlinien:


VGH München v. 26.09.2006:
Bei den Begutachtungs-Leitlinien handelt es sich indes nicht um Rechtsnormen, sondern um die Ausarbeitung eines fachkundig zusammengesetzten Gremiums, die dazu dienen soll, insbesondere den Personen und Stellen, die Fahreignungsgutachten fertigen, sowie den mit dem Vollzug des Fahrerlaubnisrechts befassten Behörden eine Hilfestellung für ihre Tätigkeit zu geben.

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Volle MPU oder nur psychologische Untersuchung?


BVerwG v. 13.11.1997:
Der Rückschluß auf die fehlende Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers ist dann nicht gerechtfertigt, wenn die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde auf Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle nur bezüglich der psychologischen Untersuchung Rechtens ist.

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MPU oder Facharzutgutachten?


MPU oder Facharztgutachten

BVerwG v. 17.03.2021:
Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer BAK von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Bei solchen Anhaltspunkten für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung und eine damit einhergehende erhöhte Wiederholungsgefahr begründen sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV).

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Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit:


Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Verwaltungsverfahren

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Hinweispflichten:


BVerwG v. 17.11.2016:
Bei der Mitteilungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FeV handelt es sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung ohne Rechtsfolgen bleibt. - Der Umstand, dass die Tilgungs- und Verwertungsfristen von Verkehrsverstößen noch nicht abgelaufen sind, macht insbesondere bei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beibringensaufforderung bereits längere Zeit zurückliegenden Verstößen einzelfallbezogene Ermessenserwägungen im Rahmen der nach § 11 Abs. 2 und 3 FeV zu treffenden Ermessensentscheidung nicht entbehrlich..

OVG Berlin-Brandenburg v. 11.10.2017:
Der Hinweis nach § 11 Abs. 6 Satz 2 HS 2 FeV ist nicht entbehrlich, wenn die Behörde im konkreten Einzelfall stillschweigend nicht beabsichtigt, Unterlagen an die Gutachtenstelle zu übersenden..

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Beweislast der Behörde / Mitwirkungspflicht des Betroffenen:


Mitwirkungspflicht des Betroffenen an der Beseitigung von Fahreignungszweifeln

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Frist zur Beibringung des MPU-Gutachtens:


Fristsetzung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens

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Finanzielle Schwierigkeiten und Kosten der MPU:


MPU und finanzielle Schwierigkeiten des Betroffenen

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MPU-Fragestellung und Ermessen:


Die MPU als Ermessensentscheidung

VGH München v. 27.07.2005:
Wenn für den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar ist, der Klärung welcher Problematik (Cannabis-Konsum oder Anfallsleiden oder beides) das verlangte Gutachten zu dienen bestimmt war, so zieht dieser Umstand die Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheids nach sich.

VGH Mannheim v. 10.12.2010:
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist bei Vorliegen zweier nicht tilgungsreifer Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss geboten, auch wenn zwischen ihnen ein vergleichsweise langer unauffälliger Zwischenraum liegt (hier über 9 Jahre). Die Fragestellung für den psychologischen Teil der Untersuchung hat darauf abzustellen, ob der Proband das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen kann. Die Fragestellung für den medizinischen Teil der Untersuchung kann sich jedenfalls dann auf etwaige alkoholkonsumbedingte fahreignungsrelevante Leistungsbeeinträchtigungen erstrecken, wenn Anzeichen für einen unkontrollierten Alkoholkonsum vorliegen (hier bejaht bei zwei Trunkenheitsfahrten tagsüber).

VGH München v. 12.03.2012:
Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens einzelfallbezogen fest, welche Fragen im Hinblick auf die Fahreignung des Betroffenen zu klären sind. Der Einhaltung dieser rechtlichen Vorgabe kommt nicht nur deshalb erhebliche Bedeutung zu, weil die von der Fahrerlaubnisbehörde formulierten Fragestellungen nach der Nummer 1 Buchst. a Satz 2 und nach der Nummer 1 Buchst. b der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung den Rahmen abstecken, innerhalb dessen der zu beauftragende ärztliche Sachverständige bzw. die einzuschaltende Begutachtungsstelle für Fahreignung nur tätig werden dürfen. Die exakte und zutreffende Festlegung des Untersuchungsziels ist zusammen mit der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV vorgeschriebenen Mitteilung der Gründe, aus denen die Behörde Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen herleitet, vor allem deshalb erforderlich, um diesem eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung an die Hand zu geben, ob er sich der geforderten Untersuchung von Rechts wegen unterziehen muss (und unabhängig hiervon unterziehen will).

OVG Lüneburg v. 08.07.2014:
Zu den an eine Untersuchungsanordnung nach § 11 FeV zu stellenden formellen Anforderungen und Fehlerfolgen (hier: fehlende Fristsetzung für die Vorlage des Gutachtens, Mängel in der Darlegung der Eignungszweifel und fehlende Prüfung der Verwertbarkeit von Straftaten).

OVG Münster v. 23.04.2015:
Soweit in einer Gutachtenanordnung gegenüber einem Radfahrer im Zusammenhang mit der Frage an den Gutachter auf die Beurteilung der Kraftfahreignung abgehoben wird, handelt es sich mit Blick auf die übrige zutreffende Begriffswahl (Fahreignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge) um eine versehentliche Falschbezeichnung ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung.

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Gutachterauswahl:


VGH München v. 07.03.2008:
Erfahrungsgemäß sind bei der Begutachtung durch Ärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV häufiger als in sonstigen Fällen Ungenauigkeiten bei der Begutachtung festzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof beschränkt deshalb in ständiger Spruchpraxis den Kreis der Ärzte, die ein Verfahrensbeteiligter mit der verkehrsmedizinischen Begutachtung betrauen darf, auf Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV), auf Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 FeV) und auf Ärzte in Begutachtungsstellen für Fahreignung, die die Anforderungen der Anlage 14 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV). § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV gibt den Fahrerlaubnisbehörden die Befugnis, dem Pflichtigen verbindlich vorzugeben, von welcher der in dieser Bestimmung aufgeführten „Gattung“ von Ärzten ein beizubringendes Gutachten erstellt werden muss.

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MPU-Auflage für Halter wegen Verstößen eines anderen Fahrzeugführers:


OVG Münster v. 14.05.1997:
Auch ein Halter eines Kraftfahrzeugs, der selbst keine Verkehrsverstöße begeht, aber durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfährt, daß Personen, die sein Fahrzeug benutzen, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, und der dagegen nichts unternimmt, zeigt charakterliche Mängel, die ihn selbst als einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweisen können und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigen.

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MPU nach Verzicht in der Probezeit?


VG Freiburg v. 27.01.2010:
Gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 StVG entfällt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn die zur Wiedererteilung beantragte Fahrerlaubnis zuvor gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG wegen Nichtteilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar entzogen worden ist. Eine Ausnahme hiervon hat jedoch dann zu gelten, wenn die frühere Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar unzulässig war, weil wegen konkreter Eignungszweifel (hier: wiederholte vorsätzliche Straftaten gemäß § 6 PflVG ) die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend gewesen wäre und mithin das Punktsystem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG wegen der Notwendigkeit einer anderen Maßnahme nicht zur Anwendung hätte kommen dürfen.

VG Düsseldorf v. 02.05.2011:
Verzichtet der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf sie während der Probezeit, darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG sofort eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen (Abweichung von VGH Hessen, Beschl. vom 18. Dezember 2008, 2 B 2277/08 , NJW 2009, 2231).

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MPU-Anordnung nach Entzug wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar?


VG Freiburg v. 27.01.2010:
Gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 StVG entfällt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn die zur Wiedererteilung beantragte Fahrerlaubnis zuvor gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG wegen Nichtteilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar entzogen worden ist. Eine Ausnahme hiervon hat jedoch dann zu gelten, wenn die frühere Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar unzulässig war, weil wegen konkreter Eignungszweifel (hier: wiederholte vorsätzliche Straftaten gemäß § 6 PflVG ) die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend gewesen wäre und mithin das Punktsystem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG wegen der Notwendigkeit einer anderen Maßnahme nicht zur Anwendung hätte kommen dürfen.

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MPU nach Entzug und Verstößen in der neuen Probezeit:


VG Gelsenkirchen v. 07.01.2015:
Gemäß § 2a Abs. 5 Satz StVG hat die Behörde in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der nach einer vorherigen Entziehung der Fahrerlaubnis laufenden neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Überschreitet der Fahrerlaubnisinhaber nach vorherigem Entzug der Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h, rechtfertigt dies die Anordnung einer MPU. Wird das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

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Nichtvorlage des MPU-Gutachtens:


Folgen der Nichtbeibringung des MPU-Gutachtens - Mitwirkungsverweigerung an Untersuchungen

Folgen der Nichtbeibringung des Facharzt-Gutachtens - Mitwirkungsverweigerung an Untersuchungen

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Falschangaben des Betroffenen gegenüber Gutachter:


OVG Münster v. 04.07.2007:
Die im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung wahrheitswidrige Angabe eines Fahrerlaubnisbewerbers, seit der letzten aktenkundigen Verkehrsauffälligkeit sei nichts mehr vorgefallen, er habe also m.a.W. keine weiteren (relevanten) Verkehrsverstöße begangen, kann die Aussagekraft eines die Kraftfahreignung bejahenden Gutachtens ernsthaft infrage stellen, weil sie dem Gutachter eine falsche Tatsachengrundlage für die Erstellung des Gutachtens liefert.

VG Köln v. 14.10.2010:
Macht der Betroffene gegenüber dem MPU-Gutachter auf dessen Frage nach weiteren Vorfällen oder gegen ihn anhängigen Verfahren falsche Angaben, führt dies zur Unverwertbarkeit des daraufhin ergangenen positiven Fahreignungsgutachtens und die Führerscheinbehörde handelt rechtmäßig, wenn sie eine erteilte Fahrerlaubnis wieder entzieht.

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Nachvollziehbarkeit des Gutachtens / Verkehr der FSSt mit dem MPI:


Nachvollziehbarkeit eines Fahreignungsgutachtens (MPU)

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Verwertungsverbot und Tilgungshemmung bei Alteintragungen vor dem 01.01.1999:


Verwertungsverbote allgemein Tilgungsfristen / Altfälle vor 1999

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Verwertung eine negativen Gutachtens trotz rechtswidriger MPU-Anordnung:


OVG Greifswald v. 20.03.2008:
Im Unterschied zum strafprozessualen Verfahren hat jedenfalls im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis die Behörde maßgeblich weitere Rechtsgüter auch Drittbetroffener wie das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, dass sich etwa der Umstand, dass ein Gutachten über die Fahreignung unberechtigterweise von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wurde, dann auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auswirkt, wenn das Gutachten dennoch erstellt worden ist und ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, ergibt sich weder aus den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung noch aus dem sonstigen Recht. Ihm steht auch das Interesse der Allgemeinheit, vor ungeeigneten Kraftfahrern geschützt zu werden, entgegen.

VGH München v. 11.06.2014:
Hat sich ein Betroffener einer angeordneten Begutachtung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten mit Zustimmung des Betroffenen vor, so ist das Ergebnis eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab.

OVG Schleswig v. 09.01.2018:
Nach Vorlage eines angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Anforderung des Gutachtens und auf das Vorliegen von Eignungszweifeln nicht mehr an.

VG Augsburg v. 04.07.2018:
1.  Auf die Frage, ob einie auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV gestützte Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens rechtmäßig war, kommt es grundsätzlich nicht an. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer grundsätzlich anschließt, hängt die Verwertbarkeit einer angeordneten medizinisch-​psychologischen Begutachtung nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber dieser Begutachtung gestellt hat und das Gutachten der Behörde vorliegt. Es handelt sich dabei um eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat (BVerwG, B.v. 19.3.1996 – 11 B 14/96 – VRS 92, 157/158, U.v. 18.3.1982 – 7 C 69/81 – BVerwGE 65, 157f; BayVGH, B.v. 15.6.2009 – 11 CS 09.373 – juris Rn. 21 sowie B.v. 11.6.2014 – 11 CS 14.532 – juris).

2.  Dabei handelt es sich um ein negatives Ergebnis hinsichtlich der Frage der Fahreignung, das die Fahrerlaubnisbehörde als neue Tatsache verwerten darf und muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine auf ein solches Gutachten gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur dann rechtlich einwandfrei, wenn das Gutachten ohne weiteres die Nichteignung des Betroffenen ergibt. Die Entziehung kann auch dann rechtmäßig sein, wenn das schriftliche Gutachten dem Betroffenen die Eignung abspricht, aber in seiner Begründung nicht ohne weiteres überzeugt, sondern ergänzungs- oder erläuterungsbedürftig erscheint. In diesem Fall muss das Gericht die Tatsache des gegen die Eignung des Betroffenen sprechenden Gutachtens in dem Sinne berücksichtigen, dass es die Eignungsfrage abschließend klärt (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.1996 – 11 B 14/96 – juris Rn. 3).

3.  Ist das bekannt gewordene negative Gutachten aber in seiner Begründung der Fahrungeeignetheit nicht einmal ergänzungs- oder erläuterungsbedürftig, sondern gar nicht nachvollziehbar und beantwortet es Behördenfragen, die sich der Behörde angesichts bereits vorliegender positiver Gutachten gar nicht mehr stellen durften und ist es zudem in sich nicht nachvollziehbar, so kann es auch nicht als neue bekannt gewordene Tatsache verwertet werden.

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Erstattung der MPU-Kosten (Folgenbeseitigungsanspruch):


BVerwG v. 15.12.1989:
Der allein als Anspruchsgrundlage für die Erstattung der für eine MPU aufgewendeten Kosten in Betracht kommende Folgenbeseitigungsanspruch scheitert, wenn Aufforderung des Landratsamtes, das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle beizubringen, rechtmäßig war.

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Strafrechtliches:


OLG Stuttgart v. 25.09.2013:
Die Bescheinigung einer approbierten Medizinalperson ist ein Gesundheitszeugnis i.S.d. §§ 277 ff. StGB, wenn sie Aussagen über den gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen, über frühere Krankheiten sowie ihre Spuren und Folgen oder über Gesundheitsaussichten trifft, wobei auch Angaben tatsächlicher Natur, so etwa über erfolgte Behandlungen bzw. deren Ergebnis erfasst sind. Die Angabe einer konkreten Diagnose ist nicht erforderlich. Die Vorlage einer gefälschten Therapiebescheinigung bei einer privatrechtlich organisierten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung erfüllt den Tatbestand des § 279 StGB nicht, da diese Norm das "Gebrauch machen" gegenüber einer Behörde voraussetzt.

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