Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 24.11.2015: Anbauverbot an Bundesfernstraßen: Keine Ausnahmegenehmigung für Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Zufahrt außerhalb der Erschließungsfunktion




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 24.11.2015 - 1 K 3080/14) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 FStrG besteht nicht, wenn eine geplante Zufahrt zu einem 8-Familien-Wohnhaus an einer Bundesfernstraße außerhalb des zur Erschließung der Anliegergrundstücke bestimmten Teils der Ortsdurchfahrt liegt. Die Erschließungsfunktion einer Bundesfernstraße kann nicht durch vorhandene oder entstehende Randbebauung aufgedrängt werden, wenn sie nicht in einem bauplanerischen Festsetzungsverfahren bewirkt wird. Bestandsschutz für eine vorhandene Zufahrt gilt nur für die bestehende Bebauung, nicht aber für einen Ersatzbau mit erheblich stärkerer Nutzung und damit verbundenem Mehrverkehr.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
FStrG - Bundesfernstraßengesetz
und
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Das Gericht hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ent-schieden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des beklagten Landes vom 26.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 FStrG.

Nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG kann die oberste Landesstraßenbaubehörde im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des § 9 Abs. 1 FStrG zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Die Voraus-setzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt.

Die Klägerin bedarf einer solchen Ausnahmegenehmigung, denn sie plant, an der B 61 außerhalb des zur Erschließung der Anliegergrundstücke bestimmten Teils der Ortsdurchfahrt ein 8-Familien-Wohnhaus mit einer Zufahrt zur B 61 zu errichten. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG dürfen längs der Bundesfernstraßen bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen, nicht errichtet werden. Da die Zufahrt für das Vorhaben der Klägerin außerhalb der Ortsdurchfahrt von der B 61 aus genommen werden soll, unterliegt das Vorhaben dem Anbauverbot.

Das streitbefangene Grundstück liegt nicht innerhalb, sondern außerhalb der zur Er-schließung bestimmten Ortsdurchfahrt der B 61 (X1.---ring ) und unterliegt damit grundsätzlich dem Anbauverbot. Die B 61 in H. stellt einen Teil der Orts-durchfahrt dar. Sie dient auch i.S.d. § 5 Abs. 1 FStrG der Erschließung, wie die zahlreichen privaten Grundstückszufahrten zeigen. Sie ist aber seit dem Ausbau in Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses vom 13.10.1975 nicht mehr zur Er-schließung der anliegenden Grundstücke bestimmt.

Ob Teile der Ortsdurchfahrt an der Bundesfernstraße zur Erschließung der hier an-liegenden Grundstücke bestimmt sind, ist vorrangig nach straßenrechtlichen Ge-sichtspunkten zu entscheiden. Das erfordert die Zielsetzung des § 9 FStrG. Schutz-gut des § 9 Abs. 1 FStrG ist die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. In dessen Interesse liegt es, die Bundesfernstraßen von Beeinträchtigungen freizu-halten, Ablenkungen des fließenden Verkehrs durch bauliche Anlagen zu vermeiden und die Straßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt vor störenden Zufahrten oder Zugängen freizuhalten. Die Verkehrsfunktion der Bun-desfernstraße wird nachhaltig beeinträchtigt, wenn die Straße neben ihrer straßen-rechtlichen Aufgabe auch der Erschließung der ihr anliegenden Grundstücke zu dienen bestimmt ist. Der Gesetzgeber hat diesen Konflikt unterschiedlicher Belange für die Teile der Ortsdurchfahrten, die nicht (mehr) zur Erschließung bestimmt sind, in § 9 Abs. 1 FStrG außerhalb möglicher Planfeststellungsverfahren oder Bebau-ungspläne zugunsten der Verkehrsfunktion entschieden. Das gilt auch dann, wenn sich die anliegenden Grundstücke - wie im vorliegenden Fall - in einem Bebau-ungszusammenhang nach § 34 BauGB befinden. Einer straßenrechtlich nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Bundesfernstraße kann eine Erschließungsfunktion nicht durch die vorhandene oder entstehende Randbebauung "aufgedrängt" werden, wenn nicht die Erschließungsfunktion in einem Verfahren bauplanerischer Festsetzung gemäß § 9 Abs. 7 FStrG bewirkt wird, was im Falle der B 61 aber nicht der Fall ist.

Diese Betrachtungsweise schließt nicht aus, dass eine vorhandene Bebauung für die Annahme der Erschließungsfunktion erheblich ist. Denn im Einzelfall ist aus den tat-sächlichen Gegebenheiten auf eine bestimmte Funktion der Bundesfernstraße zu schließen. Ist die Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße bereits erkennbar zu-gunsten der Erschließung der anliegenden Grundstücke faktisch eingeschränkt, so entfällt der innere Grund, nach wie vor mit Hilfe des Anbauverbots die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten zu wollen. Die Verkehrsteilnehmer haben sich bereits auf die gegebenen Verhältnisse eingestellt. Tritt die zuständige Behörde einer derartigen Entwicklung, welche sich gegenüber der Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße nachteilig auswirken kann, nicht entgegen, so erwächst der Straße auch eine Erschließungsfunktion.

Tatsächliche Umstände von indizierendem Gewicht sind neben der vorhandenen Be-bauung auch der Ausbauzustand der Bundesfernstraße und die Zugänglichkeit von den anliegenden Grundstücken. Hierzu zählen etwa Zugänge oder Zufahrten (vgl. § 8a Abs. 1 FStrG). Der Ausbau von Geh- und Fahrradwegen dürfte bedeutsam sein. Andererseits können Leitplanken die Zugänglichkeit ausschließen. Ähnliches gilt für Grundstücke, Zäune und Büsche. Derartige tatsächliche Gegebenheiten können den Eindruck vermitteln, dass auch innerhalb der geschlossenen Ortslage und trotz eines Bebauungszusammenhanges i.S.v. § 34 BauGB eine "freie Strecke" besteht. Ein Indiz kann auch sein, dass die anliegenden Grundstücke bereits rückwärtig erschlos-sen sind, obwohl § 9 Abs. 1 FStrG nicht ausschließt, dass ein Grundstück sowohl durch die Bundesfernstraße als auch durch ein örtliches Straßen- oder Wegenetz erschlossen wird.

Dass der hier interessierende Streckenabschnitt der B 61 (X1.---ring ) nicht zum An-bau bestimmt ist, ergibt sich aus dem Ausbauzustand der B 61 im Vollzug des Plan-feststellungsbeschlusses vom 13.10.1975 und der Anbindung der Grundstücke beiderseits der B 61 an das vorhandene Straßennetz. Die B 61 ist als Schnellstraße mit vier Fahrspuren auf zwei mit einem Mittelstreifen getrennten Richtungsfahr-bahnen ausgebaut. Im Zuge des Ausbaus der B 61 wurden einmündende Straßen abgebunden oder durch Sammeleinmündungen ersetzt. Bebaute Grundstücke, die über eine anderweitige Erschließung verfügen, sind von der B 61 abgebunden. Bei den derzeit vorhandenen Zufahrten handelt es sich daher um Zufahrten, die schon vor dem Ausbau der B 61 vorhanden waren, die Bestandsschutz genießen und für den ansonsten nunmehr anbaufreien Charakter des Streckenabschnitts nicht prä-gend sind. Daran ändert auch nicht, dass das Grundstück der Klägerin selbst über eine Zufahrt zur B 61 verfügt und mehrere bebaute Grundstücke mit unmittelbaren Zufahrten zur B 61 in der Nachbarschaft des Grundstücks der Klägerin vorhanden sind. Dies ist jedenfalls untypisch für den Ausbauzustand der B 61. Die südlich der Einmündung I. Straße auf der Ostseite der B 61 liegenden Grundstücke sind denn auch nur noch über rückwärtige Erschließungsstraße er-schlossen. Das gleiche gilt für die bebauten Grundstücke auf der Westseite der B 61 auf der dem Grundstück der Klägerin gegenüberliegenden Seite.

Auf den Bestandsschutz ihrer vorhandenen Zufahrt kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht erfolgreich berufen. Der Bestandsschutz gilt nur für die jetzt vorhandene Bebauung. Die Klägerin beabsichtigt jedoch, ein vorhandenes Ein-familienhaus durch ein 8-Familienhaus zu ersetzen. Die damit einhergehende stärkere Nutzung der vorhandenen Zufahrt ist vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt und führte zu einer erhöhten Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtig-keit des Verkehrs. Die Beklagte ist im Übrigen in den von der Klägerin zitierten Fällen nicht anders verfahren. Sie hat nur in den Fällen, in denen im Falle einer Nutzungs-änderung oder einem Ersatzbau kein nennenswerter Mehrverkehr zu erwarten war, ihre straßenrechtliche Zustimmung nach § 9 Abs. 2 FStrG erteilt. Diese Fälle sind mit dem der Klägerin nicht vergleichbar, denn mit dem von ihr geplanten Vorhaben wäre ein erheblicher Mehrverkehr verbunden.

Die Klägerin bedarf daher, um ihr Grundstück mit einem 8-Familien-Wohnhaus be-bauen zu können, einer Ausnahmegenehmigung des beklagten Landes vom Anbau-verbot gemäß § 9 Abs. 8 FStrG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor.

Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die von der Klägerin begehrte Aus-nahme erkennbar nicht.

Auch führt das Verbot des § 9 Abs. 1 FStrG im Falle der Klägerin nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte. Eine Härte ist i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 FStrG nicht beabsichtigt, und eine im Rahmen dieser Vorschriften beachtliche Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn die Verbotsnorm des § 9 Abs. 1 FStrG einen Einzelfall erfasst, auf den das Gesetz zwar in seinem Tatbestand, nicht aber in seinem normativen Gehalt passt. Die Frage, ob in diesem Sinne ein die Befreiung zulassender Ausnahmefall gegeben ist, muss im Hinblick auf das hinter der gesetz-lichen Regelung stehende Schutzgut beantwortet werden, wie es sich aus dem Zusammenhang der Regelung und ihrem Zweck ergibt. Schutzgut des § 9 Abs. 1 FStrG ist die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, deren Erfordernisse sich als eine immanente Beschränkung des Eigentums der Grundstücke auswirken, die entlang der Bundesfernstraßen in deren Verbotsbereich liegen.

Im Interesse von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs liegt es, wie bereits oben dargelegt, die Bundesstraßen von Sichtbeeinträchtigungen freizuhalten, Ablenkun-gen des fließenden Verkehrs durch Werbeanlagen oder andere bauliche Anlagen zu vermeiden und die Straßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grund-stücke bestimmten Teilen der Ortsdurchfahrten von Zufahrten oder Zugängen frei-zuhalten. Es sollen danach alle den Verkehrsablauf nachteilig beeinflussenden Um-stände, die auf den Verkehr einwirken und die unmittelbar mit ihm verbundenen Ge-fahren erhöhen können, auf ein Mindestmaß herabgesetzt und der weiteren Ent-wicklung des Straßenverkehrs vorsorglich Rechnung getragen, zugleich aber auch eine mit den modernen Verkehrsverhältnissen zu vereinbarende Bodennutzung in den Verbotsbereichen längs der Bundesstraßen sichergestellt werden. Danach ist eine Härte nur dann "nicht beabsichtigt", wenn die Einhaltung des Anbauverbots unter den jeweils besonderen Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf die vom Gesetzgeber erstrebten Verhältnisse an den Bundesstraßen ‑ insoweit aber nicht im Hinblick auf die konkreten Verkehrsverhältnisse - nicht erforderlich ist. Nicht beab-sichtigt ist eine Belastung i.S.d. § 9 Abs. 8 FStrG mithin nur dann, wenn das Ein-halten des Zufahrtsverbots nicht mehr dem typischen Schutzgut der Vorschriften entspricht.

Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs auf der Bundesfernstraße werden typischerweise dann gefährdet, wenn die Errichtung zusätzlicher Gebäude und deren Nutzung zu einer Erhöhung der Zahl zu- und abfahrender Verkehrsteilnehmer führt. Das ist bei dem von der Klägerin geplanten 8-Familienhaus der Fall. Es ist davon auszugehen, dass dieses Wohnhaus zu einem erhöhten Zu- und Abgangsverkehr der vorhandenen Zufahrt führt, denn diese Zufahrt wird bislang nur von Bewohnern und Gästen von zwei Einfamilienhäusern genutzt. Für den Fall, dass eines der Einfamilienhäuser durch das 8-Familienhaus ersetzt wird, kommt es zwangsläufig zu vermehrtem Ein- und Abbiegeverkehr von und zum Grundstück der Klägerin.

Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegeneh-migung.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Klägerin zur Verwirk-lichung ihres Vorhabens einer straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 FStrG bedarf. Die von ihr hilfsweise begehrte Feststellung, dass für die Verwirklichung des von ihr beabsichtigten Bauvorhabens eine straßen-rechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 FStrG nicht notwendig ist, war daher ebenfalls abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vor-läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2015/1_K_3080_14_Urteil_20151124.html - DE:VGMI:2015:1124.1K3080.14.00

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