|
Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 FStrG besteht nicht, wenn eine geplante Zufahrt zu einem 8-Familien-Wohnhaus an einer Bundesfernstraße außerhalb des zur Erschließung der Anliegergrundstücke bestimmten Teils der Ortsdurchfahrt liegt. Die Erschließungsfunktion einer Bundesfernstraße kann nicht durch vorhandene oder entstehende Randbebauung aufgedrängt werden, wenn sie nicht in einem bauplanerischen Festsetzungsverfahren bewirkt wird. Bestandsschutz für eine vorhandene Zufahrt gilt nur für die bestehende Bebauung, nicht aber für einen Ersatzbau mit erheblich stärkerer Nutzung und damit verbundenem Mehrverkehr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |