Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 20.11.2015: Beweislast für Unabwendbarkeit bei eingeschränkter Unfallrekonstruktion




Das OLG Hamm (Beschluss vom 20.11.2015 - 9 U 34/15) hat entschieden:

   Der Hergang eines Unfalls kann bei Toleranzen und bestehen gebliebenen Unwägbarkeiten in der Rekonstruktion (z.B. Kollisionswinkel, Kurvengeschwindigkeit, Höhenänderung der Fahrzeuge) nur eingeschränkt beurteilt werden. Im Rahmen des dem Beklagten obliegenden Nachweises einer Unabwendbarkeit kann nicht zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass eine bestimmte Geschwindigkeit ausschließlich durch Anfahren mit normaler Beschleunigung erreicht wurde, wenn die Rekonstruktion dies nicht eindeutig belegen kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rechtsmittel - insbesondere Berufung - in Zivilsachen und Fristversäumung
und
Unfallanalyse - unfallanalytisches Sachverständigengutachten


Tenor:

Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld (2 O 475/13) vom 19.12.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.687,85 EUR festgesetzt.

Gründe:


Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 06.10.2015 Bezug genommen.

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Berufungsklägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

Der Hergang des Unfalls konnte letztlich nur unter Berücksichtigung von Toleranzen und bestehen gebliebenen Unwägbarkeiten beurteilt werden. Das betrifft den Kollisionswinkel, der wegen der nicht eindeutig zuzuordnenden Schäden und der unterbliebenen Vermessung des VW toleranzbehaftet ist. Auch die Kurvengeschwindigkeit des Mercedes war nur innerhalb einer Spannweite zwischen 19,7 km/h und 25,5 km/h zu bestimmen. Eine Betrachtung der fahrdynamischen Höhenänderung der Fahrzeuge infolge des Anfahrens bzw. der Kurvenfahrt konnte der Sachverständige wegen der nicht eindeutigen Höhenzuordnung an beiden Fahrzeugen und der nicht vermessenen Höhe des VW nicht vornehmen. Der Sachverständige hat zwar angesichts der dokumentierten Endstellung der Fahrzeuge eine Situation darstellen können, bei der der Mercedes mit 25 km/h und der VW mit 10 km/h fuhren. Im Rahmen des dem Beklagten obliegenden Nachweises einer Unabwendbarkeit kann aber zu Gunsten des Beklagten nicht unterstellt werden, dass er diese Geschwindigkeit ausschließlich durch Anfahren mit einer normalen Beschleunigung erreicht hat. Im Übrigen beruht das Prinzip der provozierten Herbeiführung eines Unfalls darin, dass ein Fahrfehler eines anderen Verkehrsteilnehmers in einer Verkehrssituation ausgenutzt wird, in der der Unfall für den Provokateur unvermeidbar scheint, oder die Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 2 StVG jedenfalls ergibt, dass die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs angesichts des erheblichen Verschuldens des anderen zurücktritt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2015/9_U_34_15_Beschluss_20151120.html - DE:OLGHAM:2015:1120.9U34.15.00

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