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Der Hergang eines Unfalls kann bei Toleranzen und bestehen gebliebenen Unwägbarkeiten in der Rekonstruktion (z.B. Kollisionswinkel, Kurvengeschwindigkeit, Höhenänderung der Fahrzeuge) nur eingeschränkt beurteilt werden. Im Rahmen des dem Beklagten obliegenden Nachweises einer Unabwendbarkeit kann nicht zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass eine bestimmte Geschwindigkeit ausschließlich durch Anfahren mit normaler Beschleunigung erreicht wurde, wenn die Rekonstruktion dies nicht eindeutig belegen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |