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Ein Fahrzeug, das verbotswidrig innerhalb einer "5 m - Zone" im Kreuzungsbereich abgestellt ist, darf gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO und § 1 Abs. 2 StVO abgeschleppt werden. Die Erstattung der Abschleppkosten kommt in einem solchen Fall grundsätzlich nicht in Betracht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |