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Die Anforderungen an einen Fahrzeugführer im fließenden Verkehr werden überspannt, wenn bereits bei dem bloßen Betreten der Fahrbahn durch einen Fußgänger die Geschwindigkeit herabzusetzen wäre. Ein Fahrzeugführer darf der Einhaltung des § 25 StVO durch einen Fußgänger vertrauen, solange keine erkennbaren Defizite oder Besonderheiten vorliegen. Bei einem groben Verstoß des Fußgängers gegen § 25 StVO wird die Betriebsgefahr des Fahrzeugs auch im Falle des Nichtgelingens des Unabwendbarkeitsbeweises völlig verdrängt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |