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Landgericht Essen v. 12.11.2015: Zur Haftung des Motorradfahrers bei Kollision mit die Fahrbahn querendem Fußgänger




Das Landgericht Essen (Urteil vom 12.11.2015 - 2 O 323/12) hat entschieden:

   Die Anforderungen an einen Fahrzeugführer im fließenden Verkehr werden überspannt, wenn bereits bei dem bloßen Betreten der Fahrbahn durch einen Fußgänger die Geschwindigkeit herabzusetzen wäre. Ein Fahrzeugführer darf der Einhaltung des § 25 StVO durch einen Fußgänger vertrauen, solange keine erkennbaren Defizite oder Besonderheiten vorliegen. Bei einem groben Verstoß des Fußgängers gegen § 25 StVO wird die Betriebsgefahr des Fahrzeugs auch im Falle des Nichtgelingens des Unabwendbarkeitsbeweises völlig verdrängt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Geschwindigkeit
und
So Nicht Unfall
und
Fußgänger - Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung
und
Fahrbahnüberquerung durch Fußgänger


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten anlässlich des Unfallereignisses vom … keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 421 BGB, 115 VVG zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1) den Unfall nebst Folgen schuldhaft, zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 BGB, herbeigeführt hat.

Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 1) habe sich der Unfallstelle in erheblicher Weise mit überhöhter Geschwindigkeit genähert (mindestens 80 km/h), hat sich nicht bestätigt. In den Aussagen der Zeugen lassen sich ausreichende Anhaltspunkte für eine überhöhte Geschwindigkeit des Motorrads nicht finden. Der hinter dem Motorrad der Beklagten zu 1) befindliche Zeuge E hat in seiner gerichtlichen Vernehmung vom 02.07.2013 angegeben, er könne die Geschwindigkeit des Motorrads nur schlecht einschätzen und aus seiner Sicht sei es nicht so gewesen, dass das Motorrad mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei; soweit er im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angegeben haben solle, die Beklagte zu 1) sei mit etwa 80 km/h gefahren, habe er heute eine solche Erinnerung nicht mehr. Der der Beklagten zu 1) entgegen kommende Zeuge H hat zu der Geschwindigkeit des Motorrads überhaupt nichts sagen können, ebenso wenig die Zeugin M1, die das Motorrad vor dem Aufprall überhaupt nicht wahrgenommen haben will.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen T kann eine über der von der Beklagten zu 1) eingeräumten Ausgangsgeschwindigkeit liegende Geschwindigkeit ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Sachverständige hat in seinen überzeugenden Ausführungen dargelegt, dass das Krad die Klägerin - gebremst - mit etwa knapp 45 km/h erfasst und davor mindest 55, maximal 60 km/h schnell gewesen sei. Da zu Lasten der Beklagten nur nachgewiesene Umstände berücksichtigt werden können, muss deshalb rechtlich zugunsten der Beklagten zu 1) von einer Ausgangsgeschwindigkeit von maximal 55 km/h ausgegangen werden. Dieses bedeutet, dass allenfalls eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung vor, die sich in Bezug auf die Unfallfolgen kausal nicht auswirkt; jedenfalls lässt sich dieses nicht feststellen.

Soweit der Sachverständige T nur die bloße Möglichkeit aufgezeigt hat, dass die Ausgangsgeschwindigkeit über 80 km/h gelegen haben könne, wenn die Beklagte zu 1) auf die Klägerin reagiert habe, als diese links den Fahrbahnbereich betreten habe, lassen sich aus dieser bloßen Möglichkeit keine für die Beklagten nachteiligen Folgen herleiten.

Die Annahme eines Veschuldens der Beklagten zu 1) kann auch nicht darauf gestützt werden, die Beklagte zu 1) habe den Unfall durch ein fehlerhaftes Brems- und / oder Ausweichverhalten verschuldet. Bei der Beurteilung dieses Ansatzes ist auf die damalige Unfallsituation und die Sicht der Beklagten zu 1) abzustellen. Mit Recht verweisen die Beklagten in diesem Zusammenhang darauf, dass das bloße Betreten der Fahrbahn durch die Klägerin die Beklagte zu 1) nicht notwendigerweise zu der Annahme veranlassen musste, die Klägerin werde - zumindest möglicherweise - unter Missachtung des Vorrechts der Beklagten zu 1) ein einem Zug die gesamte Fahrbahn überqueren. Bei der Klägerin handelte es sich um eine zur Unfallzeit 47 Jahre alte Person ohne nachweisbare erkennbare Defizite in Bezug auf das Verhalten im Straßenverkehr. Die Beklagte zu 1) hat deshalb erst durch das zügige Überqueren der Fahrbahn ab Erreichen des Bereichs der Fahrbahnmitte ein Warnsignal erhalten und dann entsprechend mit der Vollbremsung reagiert. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts würden durch die Forderung, bereits bei dem bloßen Betreten der Fahrbahn durch einen Fußgänger die Geschwindigkeit herabzusetzen, die Anforderungen an einen Fahrzeugführer im fließenden Verkehr überspannt. Mit Recht verweisen die Beklagten zu dieser Frage darauf, dass es durchaus nicht unüblich ist, dass Fussgänger beim Überqueren von Fahrbahnen mehrstufig vorgehen, d. h. zunächst die Fahrbahn betreten, um sodann den bevorrechtigten Fahrzeugverkehr durchzulassen. Dass diese Konstellation im Falle einer erkennbaren Desorientierung des Fußgängers, eines höheren Alters, bei Kindern oder sonstigen Besonderheiten anders beurteilt werden kann und muss, steht außer Frage. Solch ein Fall liegt aber hier nicht vor, d. h. die Beklagte zu 1) durfte auch die Einhaltung des § 25 StVO durch die Klägerin vertrauen.

Schließlich kann der Beklagten zu 1) auch nicht vorgeworfen werden, nicht nach links ausgewichen zu sein, sondern die Vollbremsung gewählt und durchgeführt zu haben. Aus damaliger Sicht war nach dem von der Beklagten zu 1) erhaltenen maßgebenden Warnsignal, ab dem Erreichen der Fahrbahnmitte durch die Klägerin, nicht sicher zu beurteilen, wie sich die Klägerin weiter verhalten würde. Dass der weitere Verlauf aus heutiger Sicht anders beurteilt werden könnte, kann im Rahmen der Prüfung eines Schuldvorwurfs zu Lasten der Beklagten keine Berücksichtigung finden.

Gegenüber dem nicht nachweisbaren Verschulden der Beklagten zu 1) steht fest, dass die Klägerin ihrerseits den Unfall durch einen zumindest fahrlässigen Verstoß gegen die Vorschrift des § 25 StVO schuldhaft herbeigeführt hat. Sie hätte in jeder Lage des Geschehens das Vorrecht des Fahrzeugs beachten müssen.

Ansprüche der Klägerin ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Motorrads im Rahmen der Abwägung nach §§ 7, 18 i.V.m. 9 StVG, 254 BGB. Der Annahme eines nach den obigen Ausführungen schuldlosen Fahrverhaltens steht auf Seiten der Klägerin ein grober Verstoß gegen § 25 StVO gegenüber. Auch im Falle des Nichtgelingens des Unabwendbarkeitsbeweises durch die Beklagten wird daher jedenfalls die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr völlig verdrängt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: insgesamt 6.570,00 € (darin 1.000,00 € für den Feststellungsantrag).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2015/2_O_323_12_Urteil_20151112.html - DE:LGE:2015:1112.2O323.12.00

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