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Für die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG ist ausschließlich der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung maßgeblich, nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung. Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die rechtskräftige Feststellung der Ordnungswidrigkeit gebunden und hat diesbezüglich kein Ermessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |