Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Aachen v. 11.11.2015: Fahrzeugdiebstahl: Beweislast, Anzeigepflicht und Wertangaben im Versicherungsvertrag




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 11.11.2015 - 9 O 244/13) hat entschieden:

   Für den Nachweis eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls bei Fahrzeugdiebstahl genügen Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls ergibt. Eine arglistige Täuschung wegen Falschangaben zum Fahrzeugwert liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer ein Wertgutachten auf Basis von Fotos vorlegt und dies nicht verschweigt. Eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit wegen Falschangaben zum Fahrzeugzustand muss von der Versicherung hinreichend dargelegt werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diebstahl des Fahrzeugs und Haftung bei Schwarzfahrt
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl
und
Arglist und Obliegenheitsverletzung im Versicherungsregress


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 62.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2013 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auf der Grundlage des Versicherungsvertrages in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 62.500,00 €.

1.

Ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall liegt vor.

Gemäß A.2.2.2 AKB ist der Verlust des Fahrzeugs durch Entwendung, insbesondere durch Diebstahl oder Raub versichert.

Der Begriff des Diebstahls ist in strafrechtlicher Hinsicht zu verstehen (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, A.2.2 AKB 2008 Rn 6). Dabei kommen dem Versicherungsnehmer gewisse Beweiserleichterungen zugute. Es genügt insofern, dass er Tatsachen beweist, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls ergeben (vgl. Prölls/Martin, a.a.O., Rn. 18).

Durch seine Schilderung, dass der Zeuge T das Fahrzeug am 21.10.2012 in K abgestellt und dort am 28.10.2012 nicht wieder vorgefunden habe, hat der Kläger den Minimalsachverhalt des äußeren Bildes eines Diebstahlsgeschehens hinreichend dargestellt. Ferner hat er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen T entsprechende Tatsachen auch zu beweisen vermocht.

Der Zeuge T bekundete, das Fahrzeug aus der Halle entfernt und auf einem in seinem Besitz befindlichen Grundstück abgestellt zu haben. Den Diebstahl selbst habe er am darauf folgenden Sonntag bemerkt. Grund für das Umsetzen sei gewesen, dass er mit dem Fahrzeug habe weiterarbeiten wollen.

Es haben sich weder Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen noch an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit ergeben. Dies beruht unter anderem auch darauf, dass der Zeuge T unumwunden davon berichtete, den Versuch unternommen zu haben, den Kläger zum Verzicht auf den Kauf zu bewegen. Wäre dem Zeugen daran gelegen gewesen, jeglichen Verdacht, er könnte das Fahrzeug unterschlagen haben, von sich abzulenken, hätte er diesen Umstand kaum von alleine erwähnt.

2.

Der Kläger hat ferner zu beweisen vermocht, dass der Versicherungsfall nach Versicherungsbeginn (22.10.2012, 0:00 Uhr) eingetreten ist.

Unstreitig hat sich der Polizeibeamte O am 22.10.2012 zu dem Zeugen T begeben. Nach den Bekundungen des Zeugen T wiederum hat der Polizeibeamte das streitgegenständliche Fahrzeug bei seinem Erscheinen vor Ort selbst noch in Augenschein nehmen können.

3.

Der Kläger hat den Schadensfall der Beklagten rechtzeitig angezeigt.

Nach E. 3.1 der AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Entwendung des Fahrzeugs unverzüglich in Schriftform anzuzeigen.

Die Beklagte hat hierzu in der Klageerwiderung ausgeführt, dass die Agentur nach Aktenlage erst am 05.11.2012 über den Diebstahl informiert worden sei. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 28.10.2013 (dort Seite 2 = Bl. 100) erwidert, Herrn u der Agentur bereits am 30.10.2012 persönlich sowohl die E-Mail des Zeugen T vom 29.10.2012 als auch seine Strafanzeige vom 30.10.2012 ausgehändigt zu haben. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten.

4.

Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 22 VVG, 123 BGB aufgrund etwaiger Falschangaben des Klägers zum Wert des Fahrzeugs angefochten.

Insofern fehlt es jedenfalls an der Arglist. Denn selbst wenn das Fahrzeug objektiv weniger wert gewesen sein sollte, als die im Versicherungsschein ausgewiesenen 62.500,00 €, steht nicht fest, dass der Kläger insoweit wenigstens bedingt vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Denn dieser Wert ergibt sich aus dem vom Kläger eingeholten Wertgutachten des Sachverständigen Welle. Dabei hat der Kläger der Beklagten gegenüber auch nicht verschwiegen, dass der Sachverständige das Fahrzeug nicht selbst in Augenschein genommen, sondern sein Gutachten nur anhand von Fotos angefertigt hat; ein entsprechender Hinweis findet sich in dem Gutachten auf Seite 1 (Bl. 21). Selbst wenn die Beklagte diese Seite nicht erhalten haben sollte, geht aus dem Gutachten im Übrigen auch gerade nicht hervor, dass der Sachverständige das Fahrzeug selbst in Augenschein genommen hatte. Und schließlich hat der Kläger in seinem Versicherungsantrag (Bl. 78) den Wert des Fahrzeugs selbst mit nur 35.000,00 € angegeben.

5.

Die Beklagte ist auch nicht wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit seitens des Klägers leistungsfrei gemäß E. 6.1 der AKB.

Gemäß E. 1.3 der AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Auch Angaben, die für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung bedeutsam sind, müssen dabei vollständig und wahrheitsgemäß gemacht werden (vgl. Prölss/Martin, a.a.O. E.1 AKB 2008 Rn 45). Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich die genannte Pflicht, hat er gemäß E. 6.1 der AKB keinen Versicherungsschutz. Im Falle der grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Beklagte berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Der Kläger mag in dem Fragebogen zur Diebstahlsanzeige angegeben haben, dass sich das Fahrzeug in einem guten und gepflegten Originalzustand befunden habe. Dass es sich hierbei jedoch um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangabe gehandelt hat, hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Denn sie hat nicht näher dargelegt, in welchem etwaig schlechten Zustand sich das Fahrzeug entgegen den Angaben des Klägers befunden haben soll. Zwar ist unstreitig, dass sich das Fahrzeug in Gebrauch befand; welche Art von Gebrauchsspuren sich daraus jedoch ergeben, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

6.

Schließlich hat der Kläger auch das Erreichen der geltend gemachte Schadenshöhe zu beweisen vermocht.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C sowohl in seinem Gutachten als auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung unterschreitet der Wert des Fahrzeugs den Betrag von 62.500,00 € jedenfalls nicht.

In seinem detaillierten und nachvollziehbaren Gutachten ist der Sachverständige davon ausgegangen dass es sich bei den hinteren Rädern des Fahrzeugs nicht um Originalteile, sondern um Bauteile eines Radladers handelte, ferner berücksichtigte er, dass zum Vorbau dieser größeren Räder die hinteren Kotflügel in Abweichung vom Originalzustand verbreitert worden seien. Im Übrigen folgerte der Sachverständige aus dem Akteninhalt einen Durchschnittswert zwischen den Bewertungsnoten zwei und drei. Dabei bedeutet die Bewertungsnote zwei: "guter Zustand; mängelfrei, mit leichten Gebrauchsspuren; Original oder fachgerecht und aufwändig restauriert; keine fehlenden oder zusätzlich montierten Teile". Die Bewertungsnote drei bedeutet: "Gebrauchter Zustand; normale Spuren der Jahre; kleinere Mängel, aber voll fahrbereit; keine Durchrostungen; keine sofortigen Arbeiten notwendig; nicht schön, aber gebrauchsfertig". Unter Berücksichtigung, dass Angaben zu dem Fahrzeug teilweise fehlen bzw. widersprüchlich sind, und der fehlenden Möglichkeit einer eigenen Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs bewertete der Sachverständige dieses mit einem Marktwert von 107.500,00 €, wobei er von einer Preisspanne von 95.000-120.000,00 € ausging.

Auch nach Vernehmung des Zeugen X, der im Mai 2012 die Hauptuntersuchung an dem Fahrzeug durchgeführt hatte und den Zustand des Fahrzeuges als "normal gebraucht" bezeichnete, was das Vorhandensein von Lackschäden/Abnutzungsspuren und einer geringen Ölleckage bei gleichzeitiger Mängelfreiheit im Übrigen bedeute, blieb der bei der Vernehmung anwesende Sachverständige bei seiner Einordnung zwischen den Bewertungsstufen zwei und drei. Dabei stellte er heraus, dass die genannten Gebrauchsspuren mit einem geringen Aufwand zu beheben seien. Befragt nach seiner Einschätzung für den Fall, dass es sich lediglich bei dem Motorblock um ein Originalteile handelt, erläuterte der Sachverständige, dass er selbst dann noch von einem Wert zwischen 40.000 50.000,00 € ausginge. Dabei fügte er sogleich hinzu, über keinerlei Hinweise zu verfügen, die ihn einen derartig schlechten Zustand des Fahrzeugs annehmen ließen. Der hier in Rede stehende Wert von 62.500,00 € sei damit durchaus realistisch.

II.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwert: bis 65.000 €

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2015/9_O_244_13_Urteil_20151111.html - DE:LGAC:2015:1111.9O244.13.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum