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Für den Nachweis eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls bei Fahrzeugdiebstahl genügen Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls ergibt. Eine arglistige Täuschung wegen Falschangaben zum Fahrzeugwert liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer ein Wertgutachten auf Basis von Fotos vorlegt und dies nicht verschweigt. Eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit wegen Falschangaben zum Fahrzeugzustand muss von der Versicherung hinreichend dargelegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |