Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 11.11.2015: Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Verdachtsäußerung des Kennzeichenmissbrauchs in Online-Foren




Das Landgericht Köln (Urteil vom 11.11.2015 - 28 O 145/15) hat entschieden:

   Eine Person ist in einem Online-Forum identifizierbar, wenn sie zumindest für einen Teil der Leser- oder Adressatenschaft aufgrund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird; hierbei kommt es nicht auf den Durchschnittsleser an. Ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegt vor, wenn der Verdacht eines Kennzeichenmissbrauchs geäußert wird und die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht vorliegen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Datenschutz und Verkehrsrecht
und
Kennzeichenmissbrauch


Tenor:

Die einstweilige Verfügung vom 00.00.0000 wird bestätigt.

Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach wie vor begründet.

1.

Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO wurde seitens des Verfügungsklägers gewahrt.

Sofern der Verfügungsbeklagte - so verstanden - rügt, dass die einstweilige Verfügung nur seinem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden sei, überzeugt dies nicht.

Denn die Zustellung an den jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten war gemäß den §§ 929 Abs. 2, 195 Abs. 1 und 2, 172 ZPO wirksam.

Denn der Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten hatte sich gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers mit Schriftsatz vom 00.00.0000 für eine klageweise Geltendmachung der angeblichen Ansprüche (Anlage AS8) als zustellungsbevollmächtigt bezeichnet, mit seinem Schreiben vom 00.00.0000 eine Prozessvollmacht übersandt, die auch eine Vollmacht für ein einstweiliges Verfügungsverfahren umfasste (Bl. 15 AH) und sich hierdurch bestellt i. S. d. § 172 ZPO. Bestellt i. S. d. § 172 ZPO ist der Prozessbevollmächtigte nämlich bereits durch formlose Mitteilung der Prozessvollmacht durch den Bevollmächtigten (Stöber in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 172 ZPO, Rn. 6). Schließlich unterzeichnete der Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten das ihm mit der einstweiligen Verfügung übersandte Empfangsbekenntnis.

2.

Der Verfügungskläger hat gegen den Verfügungsbeklagten einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

Der Verfügungskläger ist für die interessierte Leserschaft des Forums identifizierbar, mithin aktivlegitimiert.

Eine Erkennbarkeit ist gegeben, wenn die Person zumindest für einen Teil der Leser- oder Adressatenschaft auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Hierfür ist die Nennung des Namens, auch in abgekürzter Form, nicht unbedingt erforderlich; es kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft sich ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Hierbei kommt es nicht auf den Durchschnittsleser an. Für eine Persönlichkeitsverletzung ist danach nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können. Das Grundrecht kann nicht nur betroffen sein, wenn eine persönlichkeitsverletzende Äußerung eine Verbreitung in einem großen Kreis von Dritten erfährt, sondern auch dann, wenn über das jeweilige Medium persönlichkeitsverletzende Informationen an solche Leser geraten, die auf Grund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die Person zu identifizieren, auf die sich der Bericht bezieht. Gerade für Leser mit Einblick in das berufliche oder persönliche Umfeld des Betroffenen kann die Information in ihrem persönlichkeitsverletzenden Teil aussagekräftig und in der Folge für die in Bezug genommene Person besonders nachteilig sein (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3619). Ferner reicht es aus, dass der Betroffene zumindest für seine nähere Umgebung erkennbar ist (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kapitel 12 Rn. 43) oder dass er begründeten Anlass hat anzunehmen, dass er erkannt werden könne (BGH, NJW 1971, 698, 700; GRUR 1962, 211).

Nach diesen Grundsätzen ist die Erkennbarkeit des Verfügungsklägers gegeben, da er diverse Forenmitglieder - unwidersprochen - persönlich kennt und zudem auf dem Foto, auf welches sich die streitgegenständlichen Äußerungen beziehen, erkennbar ist.

Sofern der Verfügungsbeklagte anführt, dass auf dem Foto mehrere Personen zu sehen seien, so dass für den Rezipienten nicht nachvollziehbar sei, welche der dort gezeigten Personen gemeint sei, ist diese nicht überzeugend. Denn der Verfügungsbeklagte trägt selbst vor, dass er mit den streitgegenständlichen Beiträgen auf die zuvor von dem Verfügungskläger angestoßene Diskussion über Kurzzeitkennzeichen Bezug nehmen wollte, so dass dem geneigten Durchschnittsleser - diesen Vortrag als zutreffend unterstellt - nachvollziehbar gewesen sein muss, dass diese Beiträge auf den Verfügungskläger bezogen waren. Selbst wenn man entgegen dem Vortrag des Verfügungsbeklagten annähme, dass der Durchschnittsrezipient diese Verbindung nicht hergestellt hätte, würde sich der ausgesprochene Verdacht mangels Klarstellung, welche der abgebildeten Personen der Fahrer des Lkw war, auf jede der abgebildeten Personen und damit zumindest auch auf den Verfügungskläger beziehen.

Es liegt auch ein rechtswidriger Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers vor.

Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 823 Rn. 95 m. w. N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme und Bewertung gekennzeichnet sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, NJW 2006, 207).

Vor diesem Hintergrund versteht der Durchschnittsrezipient der streitgegenständlichen Beiträge, selbst wenn er die Diskussion in dem vorangegangenen Thread zur Kenntnis genommen hätte, die beiden Äußerungen im Gesamtkontext allein dahingehend, dass der Verfügungsbeklagte den Verdacht äußern wollte, der Verfügungskläger habe einen Kennzeichenmissbrauch begangen. Denn der Verfügungsbeklagte fragt zunächst süffisant, wessen Nummernschild auf dem veröffentlichten Foto benutzt worden sei ("Ich frage mich gerade, wessen Nummernschild denn da benutzt wurde… aus L. kenne ich nur einen sehr netten Spediteur…!?!?), um sodann den Verdacht in den Raum zustellen, dass das verwendete Kennzeichen möglicherweise - ausgedrückt durch das Fragzeichen - missbräuchlich verwendet wurde ("Und dann ein XXer-Schild - nicht dass da Missbrauch betrieben wurde?").

Mag man bei der Betrachtung allein des ersten Beitrags noch im Zweifel darüber sein, gegenüber welcher Person dieser Vorwurf geäußert wird, stellt der Verfügungsbeklagte dies in dem zweiten streitgegenständlichen Beitrag sodann klar, indem er mitteilt, dass bezüglich des möglichen Missbrauchs der Fahrer des LKW gemeint gewesen sei, der auf dem Foto zu sehen sei ("Anmerkung zu meinem Posting vom 00.00.0000 bezüglich Missbrauch des XXers: Gemeint ist natürlich NICHT der Spediteur, sondern der Fahrer des I.3. der auch im Bild zu sehen ist! Der Spediteur überließ dem Fahrer das Kennzeichen ja nur im guten Glauben…").

Hierdurch wird deutlich, dass der Verfügungsbeklagte den Forenmitgliedern aufzeigen wollte, dass der Verfügungskläger, mit dem er in einem anderen Thread zuvor aufgrund unterschiedlicher Auffassungen zum Missbrauchspotential von Kurzzeitkennzeichen eine verbale Auseinandersetzung hatte, möglicherweise auch einen solchen Kennzeichenmissbrauch begangen haben könnte.

Diese Äußerung eines Verdachts ist jedoch unzulässig, da die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht vorliegen.

Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2000, 1036, 1037 m.w.N.) voraus, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleiht. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung, vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH, a. a. O.).

Hier fehlt es bereits am erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen, da der Verfügungsbeklagte selbst einräumt, dass allein aufgrund des Fotos nicht überprüft werden könne, ob ein Kennzeichenmissbrauch i. S. d. § 22 StVG vorliege.

Selbst wenn man annähme, dass man die Äußerung entsprechend der Auffassung des Verfügungsbeklagten auch dahingehend verstehen könnte, dass er die vom Verfügungskläger in Gang gesetzte Diskussion im Forum - jedoch in einem anderen Thread - fortgeführt und auf ein konkretes Foto Bezug genommen habe, um so dem Verfügungskläger vor Augen zu führen, wie leicht der Eindruck eines Missbrauchs von Kennzeichen entstehen könne, wären die streitgegenständlichen Äußerungen aufgrund der zuvor dargestellten Verständnisvariante zumindest mehrdeutig und folglich ebenfalls zu unterlassen. Denn zeigt sich, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 207) und bei Unterlassungsansprüchen zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfG, a. a. O.). Im Rahmen des Unterlassungsbegehrens sind daher alle möglichen und durchaus naheliegenden Auslegungen der Äußerung zugrunde zu legen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3769).

Selbst wenn man die Äußerungen nicht als Verdacht, sondern als Tatsachenbehauptungen verstehen wollte, wären diese zu unterlassen, da der gemäß den § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB glaubhaftmachungsbelastete Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Verfügungskläger einen Kennzeichenmissbrauch begangen hat. Die Beweislast für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung trägt zwar grundsätzlich nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen der jeweilige Kläger, da sie anspruchsbegründende Voraussetzung ist. Für den Unterlassungsanspruch ist im Rahmen der jeweiligen Darlegungslast der Parteien jedoch nach der Art der Äußerung weitergehend zu differenzieren. So wird für ehrenrührige Behauptungen - wie hier der Fall - von einer erweiterten Darlegungslast des jeweiligen Beklagten ausgegangen. Diese Darlegungslast bildet die prozessuale Entsprechung der materiell-rechtlichen Regel, dass bei haltlosen Behauptungen der Schutz der Meinungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsschutz zurückzutreten hat (vgl. BVerfG, NJW 1999, 1322 ff). Die Glaubhaftmachungslast für die Wahrheit der Tatsachenbehauptung obliegt vor diesem Hintergrund nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2012 - VI ZR 314/10) dem Verfügungsbeklagten, da die Voraussetzungen des § 186 StGB aufgrund der Unterstellung der Begehung einer Straftat erfüllt sind.

Selbst wenn man diese Äußerungen schließlich als Meinungsäußerung ansähe, wäre diese zu unterlassen, da der gemäß den § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB glaubhaftmachungsbelastete Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass der dieser Meinungsäußerung zugrunde liegende Tatsachenkern, nämlich dass der Verfügungskläger einen Kennzeichenmissbrauch begangen hat, zutreffend ist.

Die Wiederholungsgefahr ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen gegeben. Die Wiederholungsgefahr ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGH, NJW 1995, 132). Sie wird durch die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung indiziert und grundsätzlich erst dann ausgeräumt, wenn der Verletzer sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Verletzten verpflichtet, sein beanstandetes Verhalten einzustellen. Dies ist nicht geschehen. Auch eine Klarstellung - sollte man mit dem Verfügungsbeklagten von einer Mehrdeutigkeit der Äußerungen ausgehen - ist nicht erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Streitwert: 6.000,- EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2015/28_O_145_15_Urteil_20151111.html - DE:LGK:2015:1111.28O145.15.00

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