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Der Geschädigte ist nicht dazu verpflichtet, vor dem Verkauf seines beschädigten Fahrzeuges der gegnerischen Haftpflichtversicherung das Schadensgutachten zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zur Vorlage von Restwertangeboten zu geben. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Geschädigte der Herr des Restitutionsverfahrens, dessen Verwertungsbefugnis sich nicht nur auf das "Ob", sondern auch den Zeitpunkt einer beabsichtigten Veräußerung seines Unfallfahrzeuges erstreckt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |