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Eine Abtretung von Ansprüchen auf Erstattung der Sachverständigenkosten ist wirksam, wenn die Forderung eindeutig bestimmbar ist und die Abtretung zumindest konkludent angenommen wurde; ein Verstoß gegen §§ 305c, 307 BGB oder § 5 RDG liegt dabei nicht vor. Ein Sachverständigenhonorar, das sich an der Schadenshöhe orientiert, überschreitet die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Die Erforderlichkeit des Sachverständigenhonorars kann vom Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt werden, wobei die BVSK-Honorarbefragung oder VKS/BVK-Honoraranfrage als angemessene Grundlage dienen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |