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Den Waschstraßenbetreiber trifft die Verkehrssicherungspflicht, hinreichend dafür Sorge zu tragen, dass ein Aufschieben von nachfolgenden Fahrzeugen auf ein vorderes Fahrzeug durch die Waschanlage vermieden wird, auch wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug vorschriftswidrig bremst. Der Benutzer einer Waschstraße darf erwarten, dass dies technisch oder auf sonstige Weise verhindert wird. Eine permanente manuelle Überwachung des Transportvorgangs und nötigenfalls dessen Abbruch sind zumutbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |