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Liegt mangels ausdrücklicher Kennzeichnung oder Erkennbarkeit ein kombinierter Geh- und Radweg vor und kreuzt dieser einen ausgewiesenen Rad- und Fußweg, handelt es sich um eine Kreuzung im Sinne von § 8 Abs. 1 StVO, für die das Vorfahrtgebot rechts-vor-links gilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |