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Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere dass das Landgericht die Anwendung des § 47 Abs. 1 StGB verkannt habe. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |