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Als unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaates im Sinne des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV sind nur solche zu berücksichtigen, die von den polnischen Behörden herrühren; Verdachtsmomente aus inländischen Erkenntnissen oder eigenen Erklärungen des Inhabers bleiben außer Betracht. Eine 'unknown'-Angabe der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde ist neutral und kann nicht ohne Weiteres den Schluss zulassen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist, insbesondere wenn andere Informationen des Ausstellungsmitgliedstaates für eine Wohnsitznahme sprechen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |