Das Verkehrslexikon

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Wohnsitzerfordernis bei Erteilung eines EU-Führerscheins

Das Wohnsitzprinzip bei der Erteilung eines EU-Führerscheins




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

185-Tage-Regelung

Kein Wohnsitzerfordernis bei erstmaligem Erwerb?

Studiumsaufenthalt / Schulbesuch

Eigene Angaben des Betroffenen

Mitwirkungspflicht des Betroffenen

Schweigen des Betroffenen

Einholung amtlicher Auskünfte

Auskunft des Gemeinsamen Zentrums

Gesamschau aller Umstände

Deutscher Wohnsitz im ausländischen EU-Führerschein

Ausländischer Führerschein enthält keine Wohnsitzangabe

Widerspruch zwischen EU-Führerschein und Meldeunterlagen

Scheinwohnsitz

Fortwirkung des Wohnsitzmangels bei Umtausch

Strafrecht: Fahren ohne Fahrerlaubnis







Einleitung:


Vorbedingung für die Ausstellung eines EU-Führerscheins ist das Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellerstaat. Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/526/EG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Eine Ausnahme besteht für Studenten, die zwar auch beim Auslandsstudium ihren Heimatwohnsitz behalten, jedoch ebenfalls berechtigt sind, im Studienausland eine Fahrerlaubnis zu erwerben.




Der VGH München (Beschluss vom 03.06.2013 - 11 CE 13.738) definiert den ordentlichen Wohnsitz wie folgt:

"Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die eine enge Beziehung zwischen Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Ein ordentlicher Wohnsitz ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Person im Laufe eines Jahres zeitlich überwiegend dort wohnt, und dass das aufgrund persönlicher sowie ggf. beruflicher Bindungen geschieht (vgl. BayVGH, U.v. 14.3.2013 – 11 B 12.1314 – Rn. 28, B.v. 23.7.2012 - 11 AE 12.1013).

Der Betroffene muss somit je nach den Umständen des Einzelfalls darlegen, an welchem Ort, unter welcher Adresse und in welchen Zeiträumen er den Wohnsitz innegehabt haben will, warum er dort dennoch nicht gemeldet war, in welchem Umfang er sich dort tatsächlich aufgehalten hat, um welche Art von Unterkunft es sich bei der angegebenen Adresse handelt (Pension, Hotel, Mietwohnung oder Ähnliches), zu welchem Zweck sich er dort aufgehalten hat und ob er im fraglichen Zeitraum einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellermitgliedstaat nachgegangen ist, und hierzu etwaige Dokumente (Mietverträge, Nachweise über den Zahlungsverkehr und über geschäftliche Tätigkeiten, Arbeitsverträge etc.) vorlegen bzw. erläutern, warum solche nicht vorliegen.

Ist der Betroffene im Inland mit einem (weiteren) Wohnsitz gemeldet oder hatte er einen tatsächlichen Wohnsitz im Inland inne, ist insbesondere darlegen, dass es sich bei dem Wohnsitz im EU-Ausstellermitgliedstaat um einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG gehandelt hat. Die Glaubhaftigkeit der Angaben hierzu setzt auch voraus, dass der Betreffende erklärt, warum er gleichzeitig im Bundesgebiet eine Wohnung innehatte, warum er dort etwaig mit Hauptwohnsitz gemeldet war, wo sich der berufliche und private Schwerpunkt befand und z. B. im Falle einer bestehenden Ehe, ob er getrennt lebte, und dass er, soweit vorhanden, Unterlagen hierzu vorlegt (Steuererklärungen, Nachweise über ausgeübte Tätigkeiten etc.)."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema EU-Führerschein

EU-Führerschein und Scheinwohnsitz

Die Einholung amtlicher Auskünfte zum Wohnsitz bei EU-Führerscheinen

Umtausch / Umschreibung / Verlängerung einer EU-Fahrerlaubnis in eine Fahrerlaubnis anderer EU-Mitgliedsstaaten

Die Einholung amtlicher Auskünfte zum Wohnsitz bei EU-Führerscheinen

Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit

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Allgemeines:


OVG Saarlouis v. 03.07.2008:
Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem nach dem Entzug der Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein selbst oder anderen vom Antragstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG (EWGRL 439/91) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war.

VG Gelsenkirchen v. 14.07.2008:
Keine Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis unter Verweis auf missbräuchlichen Führerschein-Tourismus, wenn in dem Führerschein ein Wohnort in dem Ausstellungsstaat eingetragen ist (Anpassung an EuGH, Urteil vom 28.06.2008 - RsC - 329/06 u. 343/06).

BVerwG v. 11.12.2008:
Einem Inländer darf das Recht zur Nutzung seines tschechischen EU-Führerscheins abgesprochen werden, wenn sich aus dem Führerschein selbst ergibt, dass der Betroffene zur Zeit der Ausstellung des Führerscheins seinen Wohnsitz nach wie vor im Inland hatte.

BVerwG v. 11.12.2008:
Dem Inhaber eines Führerscheins, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach einer Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland ausgestellt wurde, kann bei weiterhin fehlender Fahreignung das Recht aberkannt werden, von seiner neuen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.

VG Saarlouis v. 18.03.2009:
Nach dem seit 19.01.2007 in Kraft gesetzten, die Amtshilfe regelnden Art. 15 Richtlinie 2006/126/EG unterstützen die Mitgliedsstaaten einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine aus. Soll diese gegenseitige Amtshilfe aber nicht nur auf bloßen Mutmaßungen und unqualifizierten Verdächtigungen beruhen, kann der Aufnahmemitgliedstaat seiner Verpflichtung zur Unterstützung bei der Durchführung der Richtlinie und zur Information über die EU-Führerscheine anlassbezogen nur dann sachgerecht und verantwortungsvoll nachkommen, wenn ihm auch das Recht zuerkannt wird, die zur Unterstützung und Information erforderlichen Tatsachen zunächst einmal festzustellen, wenn belastbare Hinweise auf Unregelmäßigkeiten, insbesondere Umstände bekannt werden, die den Anfangsverdacht für den unrechtmäßigen Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis nahe legen.

VGH Mannheim v. 27.10.2009:
Zur Einholung von amtlichen Auskünften über die Einhaltung des Wohnsitzprinzips im Ausstellerstaat durch Behörden des Aufnahmestaates und zur Nichtanerkennung eines EU-Ersatzführerscheins, der auf einer Fahrerlaubnis beruht, die ihrerseits nicht anerkannt werden musste.

OVG Koblenz v. 23.04.2010:
Die Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis kann nicht in eine - förmliche - Feststellung des aus § 28 Abs. 4 FeV folgenden Fehlens einer durch die EU-Fahrerlaubnis vermittelten Fahrberechtigung in Deutschland umgedeutet werden. Wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis unter den vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2008 genannten Voraussetzungen kann einer EU-Fahrerlaubnis nicht mehr die Anerkennung versagt werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen gegenüber rechtsverbindlich festgestellt hat, er habe seine Fahreignung durch ein nach der Fahrerlaubniserteilung eingeholtes positives Sachverständigengutachten nachgewiesen.

VG Berlin v. 10.12.2010:
Einem in Polen ausgestellten EU-Führerschein darf die Anerkennung aus Gründen eines fehlenden Wohnsitzes im Ausstellerstaat nicht verweigert werden, wenn sich weder aus dem polnischen Führerschein noch aus den vorliegenden vom Ausstellungsmitgliedstaat Polen herrührenden Bescheinigungen ergibt, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte.

VGH Mannheim v. 30.05.2011:
Ein Wohnsitzverstoß führt auch unionsrechtlich im Anwendungsbereich der 2. Führerscheinrichtlinie bereits zur Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, ohne dass es auf die vorherige zusätzliche Anwendung einer Maßnahme des Entzugs o.ä. der Fahrerlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat ankommt.




BVerwG v. 25.08.2011:
Die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis berechtigt von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn der Betroffene bei der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz ausweislich der vom Europäischen Gerichtshof geforderten Nachweise nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV; es bedarf nicht zusätzlich einer Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde.

VGH München v. 03.05.2012:
In Wahrnehmung der Befugnis der deutschen Gerichte und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie "unbestreitbar" sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf "hinweisen", dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen.

OVG München v. 13.07.2012:
Der Umstand, dass in dem von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ein im Hoheitsgebiet dieses Landes liegender Ort eingetragen ist, macht eine solche Prüfung nicht entbehrlich. Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen.

VGH München v. 25.09.2012:
Der Europäische Gerichtshof hat in seinen bislang ergangenen führerscheinrechtlichen Entscheidungen nicht festgestellt, dass es Unionsrecht gebietet, dass durch die Eintragung eines im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats liegenden Ortes im Führerschein die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG positiv und in einer Weise bewiesen wird, die die Behörden und Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Union als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen haben. Der Umstand, dass in dem von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ein im Hoheitsgebiet dieses Landes liegender Ort eingetragen ist, macht eine Überprüfung dieser Angabe nicht entbehrlich.

OVG Magdeburg v. 10.05.2013:
Dem Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis darf deren Gebrauch im Inland dann versagt werden, wenn unbestreitbare Hinweise vom Ausstellerland vorliegen, nach denen im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins dort kein ordentlicher Wohnsitz bestand. Ob dieser schon zum Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung bestand, ist nicht erheblich.

BVerwG v. 30.05.2013:
Die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis muss in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn sich aus einer aus dem Ausstellermitgliedstaat beigebrachten Aufenthaltsbescheinigung unbestreitbar ergibt, dass der Inhaber dieser Fahrerlaubnis dort zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.

VGH München v. 03.06.2013:
Vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen widerlegen die Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat im EU-Führerschein des Betroffenen. Die Meldedaten sagen nichts Unwiderlegbares darüber aus, ob jemand tatsächlich einen Wohnsitz unter der gemeldeten Adresse unterhält. So ist es möglich, dass eine Person unter einer bestimmten Adresse mit Wohnsitz gemeldet ist, dort aber tatsächlich nicht wohnt, und ist es ebenso möglich, dass jemand eine Wohnung im Sinne des Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innehat, dort aber nicht gemeldet ist.

OVG Münster v. 07.06.2013:
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, das auf die vorläufige Entfernung eines auf einem EU-Führerschein angebrachten Sperrvermerks gerichtet ist, streitet eine in einem Mitgliedsstaat ausgestellte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die Anerkennung der Fahrerlaubnis in Deutschland und somit für einen Anordnungsgrund. Eine Anerkennung kommt jedoch z. B. nicht in Betracht, wenn auf Grund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde.

OLG Jena v. 08.07.2013:
Bei einem Umtausch einer ausländischen (hier: tschechischen) EU-Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat (hier: Ungarn) handelt es sich nicht lediglich um die bloße Dokumentation oder Fortschreibung einer früher erteilten Fahrerlaubnis, sondern um eine (Neu-)Erteilung einer (ungarischen) Fahrerlaubnis, auf die der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in Bezug auf das Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt des Umtausches unmittelbare Anwendung findet.

OVG Münster v. 05.03.2014:
Haben die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der unionsrechtlichen Ausstellungsvoraussetzungen in eigener Kompetenz nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllte. Dem Aufnahmemitgliedstaat ist es nur dann nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.

VGH München v. 16.06.2014:
Die Eintragung eines tschechischem Wohnsitzes in einem tschechischen EU-Führerschein beweist nicht positiv die Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung. Wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, sind Ermittlungen im Ausstellerstaat veranlasst.

VGH Mannheim v. 07.07.2014:
Die deutsche Fahrerlaubnis darf auch nach Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis wegen eines ausschließlich vor der Erteilung liegenden Verhaltens des Fahrerlaubnisinhabers jedenfalls dann entzogen werden, wenn die ausländische EU-Fahrerlaubnis wegen eines Wohnsitzverstoßes nicht anerkannt werden muss (wie BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 3 C 18/12).

VGH Mannheim v. 07.07.2014:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses ist derjenige der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis. Es genügt nicht, dass sich der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu irgendeinem Zeitpunkt 185 Tage im Ausstellerstaat aufgehalten hat. Die Anmeldung im Ausländerregister belegt für sich genommen noch nicht die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses.

OVG Münster v. 09.12.2014:
In denjenigen Fällen, in denen der Verdacht des sog. Führerscheintourismus besteht, weil der Fahrerlaubniserwerb im Ausland nach einer Entziehung im Inland wegen aufgetretener schwerwiegender Eignungsmängel erfolgte, ein Wiedererwerb der Fahrerlaubnis bei Anlegung der im Inland geltenden Maßstäbe den gutachterlich erbrachten Nachweis einer nachhaltigen Einstellungs- und Verhaltensänderung erfordert und wenig für vertiefte Beziehungen zum Ausstellerstaat spricht, beschränkt sich die Nichtanerkennung einer gleichwohl erteilten ausländischen Fahrerlaubnis für das Inland - abgesehen von den Fällen der Fahrerlaubniserteilung noch während einer laufenden Sperrfrist oder von nachträglichen Aktualisierungen der Fahreignungsbedenken etwa durch neuerliche Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr - auf diejenigen Verfahren, in denen die Fahrerlaubnisbehörde den Nachweis führen kann, dass der Betroffene beim Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis in dem Ausstellerstaat keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG unterhalten hat. Der Annahme, dass es nach der im Vergleich zur vorherigen zweiten Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG) geänderten Bestimmung des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht mehr darauf ankomme, ob dem Inhaber einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis ein Verstoß gegen das Erfordernis eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat nachgewiesen werden kann, hat der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich eine Absage erteilt, indem er festgestellt hat, dass die von ihm zur Richtlinie 91/439/EWG entwickelten Grundsätze auf die Richtlinie 2006/126/EG zu übertragen sind.

VGH München v. 08.01.2016:
Eine im Wege des Umtauschs in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis, die auf der Grundlage einer von einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat unter Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist, berechtigt jedenfalls dann entsprechend § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn der umtauschende Mitgliedstaat die Fahreignung des Führerscheininhabers nicht überprüft hat. Dies gilt auch dann, wenn beim Umtausch selbst kein Wohnsitzverstoß vorliegt. Hierfür kommt es auch nicht darauf an, ob mit dem Umtausch eine neue materielle Berechtigung verliehen oder nur ein Ersatzpapier für den vorgelegten Führerschein ausgestellt und keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. In beiden Fällen ergibt sich aus dem Umtausch keine Berechtigung des Antragstellers, von seinem österreichischen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, wenn er von der dem Umtausch zugrunde liegenden tschechischen Fahrerlaubnis nach einem rechtskräftigen Urteil im Bundesgebiet wegen eines Wohnsitzverstoßes keinen Gebrauch machen darf.

VG München v. 30.05.2017:
Wurde dem Betroffenen wegen einer Alkoholstraftat die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und bestehen Bedenken, ob er die Fahreignung wiedererlangt hat, ist die Interessenabwägung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zu seinen Lasten vorzunehmen, auch wenn offen ist, ob er seine tschechische Fahrerlaubnis ohne Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworben hat.

VGH München v.12.01.2018:
Ein ordentlicher Wohnsitz setzt neben dem Vorhandensein einer Unterkunft persönliche und berufliche Bindungen voraus. Entsprechende Negativauskünfte sind geeignet, Zweifel am Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes zu wecken.

VGH München v. 11.07.2018:
  1.  Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“.

  2.  Wenn keine Umstände ersichtlich sind, die die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen bereits im Zeitpunkt der Anmeldung oder der Erteilung der Fahrerlaubnis als gesichert erscheinen ließen, stellt auch die Anmeldung eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat kurze Zeit vor der Ausstellung des Führerscheins ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass sich der Antragsteller nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen.

OVG Berlin-Brandenburg v. 19.06.2019:
1. Die aus einem EU-Führerschein hervorgehende Nichtbeachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG (juris: EGRL 439/91) (nunmehr Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) der Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006)) rechtfertigt es, den von einem anderen Mitgliedsstaat (Tschechien) ausgestellten Führerschein gemäß § 28 Abs 4 Nr 2 FeV nicht anzuerkennen (stRspr vgl. nur EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, Apelt, C-224/10, juris Rn. 25 ff. <34 f.>).

2. Gleiches gilt, wenn die Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses nur aus dem früheren EU-Führerschein (Tschechien) ersichtlich ist und dieser in einem anderen Ausstellungsmitgliedsstaat (Polen) umgetauscht wird (vgl. EuGH, Beschluss vom 22. November 2011, Köppl, C-590/10, juris Rn. 35 ff. <52>; in diesem Sinne auch Urteil Apelt, Randnr. 49).

3. Dies gilt selbst dann, wenn auf der Grundlage der mangelbehafteten EU-Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B zusätzlich die Klasse BE (in Polen) erworben wurde.

VG Aachen v. 21.04.2021:
Zur bejahten Inlandsungültigkeit eines polnischen EU-Führerscheins, bei dem trotz der Eintragung einer polnischen Adresse des Inhabers davon auszugehen ist, dass er unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden ist.

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185-Tage-Regelung:


Zum Prinzip des ordentlichen Wohnsitzes (185-Tage-Regelung)

BayObLG v. 25.02.2000:
Nach richtiger Auffassung kann ein ständiger Aufenthalt auch dann angenommen werden, wenn der Zeitraum zwar kürzer als 185 Tage war, der Betreffende aber glaubhaft machen kann, dass er ursprünglich mehr als 185 Tage wohnen bleiben wollte.

VGH Mannheim v. 20.03.2009:
Eine Person, die in Ausnutzung des Rechts auf Freizügigkeit sich mit der Intention eines mindestens 185 Tage umfassenden Aufenthalts in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begibt, muss berechtigt sein, eine Fahrerlaubnis in dem neuen Aufnahmemitgliedstaat zu beantragen und zu erhalten, auch wenn der Aufenthalt im Ausstellermitgliedstaat vor Ablauf der Frist von 185 Tagen unvorhergesehen wieder beendet wird. Dass das von der Richtlinie 91/439/EWG vorgeschriebene Wohnortprinzip in Polen erst nach der Erteilung der Fahrerlaubnis (am 21.10.2005) eingeführt worden ist, ist nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist allein, dass die Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen die - auch für die Polnische Republik zwingenden - gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erteilt worden ist.

VGH München v. 06.12.2010:
Liegen zwischen der behördlichen Registrierung des Fahrerlaubnisbewerbers in einem amtlichen Verzeichnis (Einwohnermelderregister, Ausländerregister etc.) des Ausstellermitgliedstaates und der Erteilung der Fahrerlaubnis weniger als die in Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG erwähnten 185 Tage, so beweist das - für sich alleine - allerdings einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis noch nicht zwingend. Der Verstoß kann sich aber darauf ergeben, dass die Behörden des Ausstellungsstaates den Betroffenen vor Ablauf der 185 Tage wieder aus dem Register ausgetragen haben.

OVG Münster v. 17.01.2014:
Folgen ein polnischer Wohnsitz von mehr als 185 Tagen, sodann ein deutscher Wohnsitz und danach erneut ein polnischer Wohnsitz von weniger als 185 Tagen aufeinander und wird die polnische EU-Fahrerlaubnis in der letzten Periode erteilt, ist die notwendige Mindestaufenthaltsdauer nicht gegeben.

OVG Münster v. 16.05.2014:
Liegt eine Verlautbarung des Ausstellerstaates vor, nach der sich der deutsche Staatsangehörige im zeitlichen Zusammenhang mit der Erlangung der Fahrerlaubnis nicht mindestens 185 Tage in der Tschechischen Republik aufgehalten hat, bleibt seiner tschechischen Fahrerlaubnis die Anerkennung in der Bundesrepublik Deutschland nach § 28 Abs 4 Satz 1 Nr 2 FeV versagt.

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Kein Wohnsitzerfordernis bei erstmaligem Erwerb?


OVG Koblenz v. 23.01.2009:
Die vom EuGH in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 – C 329/07 (Wiedemann) und C 343/06 (Funk) – für den Fall der offenbaren Verletzung des Wohnsitzerfordernisses herausgestellte Nichtanerkennungsbefugnis hat zur Folge, dass sich die Wirksamkeit dieser Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV beurteilt. Hatte der Inhaber einer solchermaßen erworbenen Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, findet insoweit § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV 2009) Anwendung, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Betreffenden im Inland zuvor eine frühere Fahrerlaubnis entzogen worden war.

VGH München v. 26.02.2009:
§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. muss gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden. Um den Eintritt der sich aus § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV ergebenden Rechtsfolge zu verhindern, genügt es nach deutschem Recht, dass lediglich eine der in § 28 Abs. 4 FeV aufgeführten Fallgestaltungen vorliegt. Unter gemeinschaftsrechtlichem Blickwinkel ist indes zweifelhaft, ob ein Verstoß gegen das sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Wohnsitzerfordernis - für sich genommen - ausreicht, damit ein EU-Mitgliedstaat zur Nichtanerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis berechtigt ist. Denn nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 dieser Richtlinie verleiht nur der Umstand, dass gegen den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis in einem anderen als dem Ausstellerstaat eine Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet wurde, dem Staat, in dem es zu einer Einschränkung oder Aussetzung, zu einem Entzug oder einer Aufhebung der Fahrerlaubnis gekommen ist, die Befugnis, die Gültigkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis für das eigene Hoheitsgebiet abzulehnen. Bei einer (alleinigen) Missachtung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG durch den Ausstellerstaat sieht die Richtlinie demgegenüber keine derartige Reaktionsmöglichkeit des Aufnahmestaates vor.

VGH Kassel v. 18.06.2009:
Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es nicht erlaubt, die Fahrberechtigung, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, allein deshalb nicht anzuerkennen, weil auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, ohne dass zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist.

VGH München v. 16.03.2010:
(Vorlagefrage an den EuGH:) Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend auszulegen, dass ein Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie feststeht, ohne dass zuvor der Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme im Sinn des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auf den Inhaber des Führerscheins angewendet hat?

OVG Koblenz v. 18.03.2010:
§ 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung - FeV a. F. - gelangt nur dann zur Anwendung, wenn sich der Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG - 2. Führerscheinrichtlinie - geregelte Wohnsitzerfordernis, nach dem ein EU-Führerschein nur vom Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt werden darf, aus dem vom anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein oder anderen von diesem Staat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, und zusätzlich dem Betroffenen in Deutschland vor der Führerscheinausstellung die Fahrerlaubnis entzogen oder seine Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben worden war. Die bisherige entgegenstehende Rechtsprechung wird aufgegeben.

EuGH v. 19.05.2011:
Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Buchst. b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde. Der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie angewandt hat, ist insoweit unbeachtlich.

VGH Mannheim v. 30.05.2011:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Berechtigung aus einer im Ausland erteilten EU-Fahrerlaubnis ungetilgte Maßnahmen des Entzugs o.ä. entgegenstehen, ist der Zeitpunkt der Erteilung dieser EU-Fahrerlaubnis. Der spätere Zeitpunkt des Erlasses eines Feststellungsbescheids über die Nichtberechtigung ist insoweit unerheblich.

VGH München v. 06.07.2011:
Durch die Entscheidung des EuGH vom 19. Mai 2011 (Rechtssache C-184/10) ist nunmehr geklärt, dass nach der ggf. noch anwendbaren Richtlinie 91/439/EWG allein der Wohnsitzverstoß den Aufnahmemitgliedstaat - hier Deutschland - dazu berechtigt, den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein nicht anzuerkennen, ohne dass zuvor auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie angewandt worden sein muss. Dies bedeutet, dass das Fehlen der Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV (auch) gemeinschaftsrechtlich nicht zur Voraussetzung hat, dass die Tatbestände des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV kumulativ erfüllt sind.

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Studiumsaufenthalt / Schulbesuch:


VG Saarlouis v. 24.02.2010:
Kann der Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis nicht glaubhaft machen, sich als Student in Tschechien aufgehalten zu haben, und sprechen zudem noch unbestreitbare amtliche Auskünfte des Ausstellerstaates gegen einen solchen Aufenhthalt, sondern im Gegenteil für einen Wohnsitz in Deutschland, dann ist die tschechische Fahrerlaubnis im Inland nicht anzuerkennen.

OLG Oldenburg v. 16.03.2011:
Wer nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis zwecks Umgehung der Eignungsprüfung unter der bewussten Vortäuschung eines Studienaufenthaltes in Tschechien einen tschechischen EU-Führerschein erhält, ist nicht berechtigt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, auch wenn der Führerscheinerwerb nicht während einer Sperrfrist erfolgte und der Fahrerlaubnisentzug nicht im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Bei einer gleichwohl durchgeführten Kfz-Fahrt im Inland liegt jedenfalls ein fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis vor.

VGH München v. 26.05.2014:
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FZV dürfen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassene Fahrzeuge vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Gemäß § 20 Abs. 6 FZV gilt als vorübergehend ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Es ist offen, ob § 20 Abs 1 FZV europarechtskonform dahin auszulegen ist, dass für Studenten eine Verpflichtung zur Zulassung in der Bundesrepublik auch dann nicht gilt, wenn sie ihr Kraftfahrzeug während des Studiums überwiegend von Deutschland aus nutzen.

VGH München v. 16.06.2014:
Der Nachweis des Studiumsaufenthalts im Ausstellermitgliedstaat ist vom Fahrerlaubnisbewerber gegenüber der Behörde des Ausstellermitgliedstaats zu führen. Ist der Nachweis nach der Beurteilung der Behörde des Ausstellermitgliedstaats geführt, darf – wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen – die Fahrerlaubnis erteilt werden. Der Führerschein kann dann aber im Regelfall keinen Wohnsitz des Ausstellermitgliedstaats enthalten. Ist ein Wohnsitz des Ausstellermitgliedstaats im Führerschein enthalten, wird damit gleichzeitig beurkundet, dass die Berechtigung des Ausstellermitgliedstaats zur Erteilung des Führerscheins an den ausländischen EU-Bürger aufgrund eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat abgeleitet wurde. Die beiden Berechtigungsalternativen Wohnsitz und Studium schließen sich, soweit der Aufenthalt des Fahrerlaubnisbewerbers im Ausstellermitgliedstaat ausschließlich dem Besuch einer Hochschule oder Schule dient, gegenseitig aus.

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Eigene Angaben des Betroffenen:


OVG Münster v. 12.01.2009:
Zu einer Entziehung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis bei fortbestehenden Fahreignungsmängeln sind die deutschen Behörden auch befugt, wenn der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis zwar nicht aus dem Führerschein, aber aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben offenkundig ist.

OVG Münster v. 05.02.2009:
Ist zwar in einem polnischen Führerschein eine polnische Adresse eingetragen, ergibt sich aber aus eigenen Einlassungen oder aus eigenem Verhalten des Inhabers der ausländischen EU-Fahrerlaubnis, dass es sich bei der polnischen Adresse offenkundig um einen Scheinwohnsitz gehandelt hat, dann ist bei fortbestehenden Eignungszweifeln eine Nutzungsuntersagung für das Inland rechtmäßig.

OVG Münster v. 05.02.2009:
Es liegt offenkundig ein Scheinwohnsitz vor, wenn sich aus den auf den eigenen Angaben des Inhabers eines polnischen Führerscheins beruhenden Meldeunterlagen ein durchgängiger Wohnsitz in Deutschland ergibt. Ein Zweitwohnsitz in Polen reicht für das europarechtliche Wohnsitzerfordernis nicht aus. Auch eine polnische Arbeits- und Aufenthaltskarte ändert hieran nichts.

VGH Mannheim v. 07.04.2009:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in einem tschechischen Führerschein widerlegbar ist oder nicht. Jedenfalls braucht ein solcher Führerschein nicht anerkannt zu werden, wenn die Angaben des Betroffenen und deutsche Meldeunterlagen und andere inländische Auskünfte ergeben, dass der ordentliche Wohnsitz des Betroffenen nicht in Tschechien lag.

OVG Münster v. 08.05.2009:
Die vom EuGH zur Einhaltung des Wohnsitzprinzips geschaffenen beiden Ausnahme von der Anerkennungspflicht gilt zur Überzeugung des Senats jedenfalls auch dann, wenn aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben mit derselben Sicherheit wie in den vom EuGH jüngst entschiedenen Fällen auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG geschlossen werden kann.

OVG Münster v. 04.06.2009:
Trotz Eintragung eines ausländischen Wohnsitz im EU-Führerschein kann sich aus den eigenen Einlassungen des Betroffenen ein offensichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ergeben. Es gibt keinen Grund, in Fällen offenkundiger Verstöße gegen die Wohnsitzvoraussetzung danach zu differenzieren, ob sich die Offenkundigkeit aus einem Dokument des Ausstellerstaates oder aus Verlautbarungen oder Verhaltensweisen des Fahrerlaubnisinhabers ergibt.

OVG Münster v. 12.01.2010:
Erklärungen und Informationen des Führerscheininhabers hält der EuGH dann nicht im Sinne des Nachweises, dass die Wohnsitzvoraussetzung bei der Erlangung der ausländischen Fahrerlaubnis nicht beachtet worden ist für verwertbar, wenn diese Erklärungen und Informationen im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer dem Führerscheininhaber nach dem innerstaatlichem Recht des sog. Aufnahmemitgliedstaats auferlegten Mitwirkungspflicht abgegeben worden sind. Das lässt Raum für die Annahme, dass die inländische Fahrerlaubnisbehörde nicht gehindert ist, Bekundungen des Führerscheininhabers zu dessen Ungunsten heranzuziehen, wenn er diese außerhalb des ordnungsbehördlichen Verfahrens bzw. aus freien Stücken abgegeben hat.

BVerwG v. 25.02.2010:
Die Führerscheinbehörde darf aus eigenen Angaben des Inhabers einer nichtdeutschen EU-Fahrerlaubnis im Ab- bzw. Anerkennungsverfahren sowie aus nationalen Erkenntnissen keine Schlüsse auf das Vorliegen eines Scheinwohnsitzes ziehen. Verwertbar sind nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich amtliche Auskünfte, die aus dem Ausstellerstaat selbst stammen. Allerdings darf die deutsche Behörde die ausländische Ausstellerbehörde um Auskünfte und Ermittlungen bitten.

OLG Stuttgart v. 26.05.2010:
Der Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis macht sich im Inland des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig, wenn ihm vor dem Erwerb seiner ausländischen Fahrerlaubnis der Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt wurde, auch wenn im tschechischem Führerschein ein tschechischer Wohnsitz eingetragen ist, er jedoch selbst angibt, niemals in Tschechien gewohnt zu haben. Anders als die 2. Führerschein-Richtlinie muss die 3. Führerschein-Richtlinie nicht einschränkend ausgelegt werden.

OLG München v. 30.03.2012:
Die im Strafverfahren auf freiwilliger Basis abgegebenen Angaben des Angeklagten, er habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen Wohnsitz im Inland gehabt, sind wie vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen zu werten. Sie sind Behördeninformationen des Ausstellerstaates, etwa eines Einwohnermeldeamtes mindestens gleichwertig. Denn nur der Angeklagte selbst weiß mit Bestimmtheit, ob er das für die Ausstellung eines EU-Führerscheins erforderliche Wohnsitzerfordernis mit einem Aufenthalt von mindestens 180 Tagen erfüllt.

VGH Mannheim v. 07.07.2014:
Die Angaben des Betroffenen sind für die Beurteilung der Unbestreitbarkeit der aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen verwertbar.

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Mitwirkungspflicht des Betroffenen:


VGH München v. 25.09.2012:
Die Beteiligten sind verpflichtet, Angaben zu machen, die es dem Gericht ermöglichen, Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung zu erlangen und diese unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dazu gemachten Angaben zu bewerten. Das Gericht ist, wenn und soweit ein Beteiligter es unterlässt, zur Klärung der ihn betreffenden, insbesondere der für ihn günstigen, Tatsachen beizutragen, nicht gehalten, insoweit von sich aus allen denkbaren Möglichkeiten nachzugehen, wie die Tatsachen sich verhalten könnten, zumal wenn sich – wie hier – aus den Akten keine weiteren Anhaltspunkte ergeben.

VGH München v. 13.05.2013:
Eine zu Beginn eines länger geplanten Aufenthalts ausgestellte Meldebescheinigung des Ausstellerstaates einer EU-Fahrerlaubnis hat - jedenfalls ohne weitere Mithilfe des Betroffenen - keine Beweiskraft dahingehend, dass der Aufenthalt tatsächlich bis zum Ende angedauert hat.

VGH München v. 03.06.2013:
Unterlässt es ein Beteiligter aber ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Bei anwaltlich vertretenen Prteien ist die Mitwirkungspflicht grundsätzlich ausgeprägter als bei nicht anwaltlich vertretenen. Der Betroffene muss je nach den Umständen des Einzelfalls darlegen, an welchem Ort, unter welcher Adresse und in welchen Zeiträumen er den Wohnsitz innegehabt haben will, warum er dort dennoch nicht gemeldet war, in welchem Umfang er sich dort tatsächlich aufgehalten hat, um welche Art von Unterkunft es sich bei der angegebenen Adresse handelt (Pension, Hotel, Mietwohnung oder Ähnliches), zu welchem Zweck sich er dort aufgehalten hat und ob er im fraglichen Zeitraum einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellermitgliedstaat nachgegangen ist, und hierzu etwaige Dokumente (Mietverträge, Nachweise über den Zahlungsverkehr und über geschäftliche Tätigkeiten, Arbeitsverträge etc.) vorlegen bzw. erläutern, warum solche nicht vorliegen.

OVG Münster v. 16.05.2014:
Beharrt der Fahrerlaubnisinhaber trotz der das Gegenteil ausweisenden Bescheinigung des Ausstellermitgliedstaats darauf, das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, obliegt es ihm, substanziierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden.

VGH München v. 16.06.2014:
Der Inhaber eines EU-Führerscheins, der von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, und in dem ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist, muss, will er geltend machen, er habe entgegen der Beurkundung eines deutschen Wohnsitzes im Führerschein doch einen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat gehabt, substantiiert Beweis für die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses antreten. Ebenso ist es in Fällen, in denen mittels unbestreitbarer Informationen des Ausstellermitgliedstaats festgestellt wird, dass der im ausländischen EU-Führerschein eingetragene Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat unrichtig ist, der Fahrerlaubnisinhaber aber geltend macht, er habe tatsächlich einen anderen, im EU-Führerschein nicht eingetragenen Wohnsitz i.S.v. Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 Richtlinie 2006/126/EG im Ausstellermitgliedstaat innegehabt und daher sei die Voraussetzung für die Erteilung des Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat erfüllt.

OVG Bautzen v. 16.06.2014:
Wenn sich der Wohnsitzverstoß aus dem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheindokument selbst ergibt, handelt es sich um eine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Information, die zwar durch divergierende Informationen gleichen Ursprungs erschüttert und auf dieser Grundlage bestritten werden kann, so dass beide in ihrem Wahrheitsgehalt gewürdigt werden müssen. Ohne substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe eines deutschen Wohnsitzes in einem tschechischen Führerschein unzutreffend sein könnte, besteht für Behörden und Gerichte aber regelmäßig kein Anlass zu weiterer Ermittlung und Einholung zusätzlicher Auskünfte aus dem Ausstellermitgliedstaat.

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Schweigen des Betroffenen:


VGH München v. 08.09.2015:
Das Gericht ist nicht gehindert, aus der Art der Einlassung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren Schlüsse zu ziehen, unabhängig davon, ob dem Antragsteller insoweit eine Verletzung prozessualer Pflichten zur Last fällt. Auch wenn das Schweigen des Antragstellers hierzu solange nicht entscheidungserheblich ist, solange nicht unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten wurde, kann jedenfalls im summarischen Verfahren ein entsprechendes prozessuales Erklärungsverhalten des Antragstellers berücksichtigt werden. Denn dieses Argumentationsverhalten des Antragstellers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann auch so verstanden werden, dass er einen Verstoß gegen die prozessuale Pflicht zu wahrheitsgemäßem Vortrag (§ 138 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) vermeiden will, der ihm dann zur Last fiele, wenn er ausdrücklich behaupten würde, einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik unterhalten zu haben.

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Einholung amtlicher Auskünfte:


Die Einholung amtlicher Auskünfte zum Wohnsitz bei EU-Führerscheinen

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Auskunft des Gemeinsamen Zentrums:


Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit

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Gesamtschau aller Umstände:


VGH München v. 13.06.2016:
Die für die Anerkennung eines polnischen EU-Führerscheins erforderlichen Wohnsitzvoraussetzungen sind bei einer Gesamtschau aller Umstände nach vorliegenden Auskünften des Ausstellerstaates und der innerstaatlichen Ermittlungen nicht gegeben, wenn der Betroffene für den Zeitraum vom 29. Mai 2014 bis 2. August 2014 und vom 20. August 2013 bis 19. März 2014 jeweils temporär gemeldet war, wobei unter der zweiten Adresse 51 - mehrheitlich deutsche - Personen zugleich in der Privatwohnung angemeldet waren, und sich der Betroffenen lediglich für die Zeit vom 29. Mai 2014 bis 6. Juni 2014, also im Zeitraum des Tages des Erwerbs des polnischen Führerscheins am 30. Mai 2014, sowohl mit seinem Wohnsitz als auch mit seiner Firma von der deutschen Meldebehörde bzw. beim Finanzamt in Deutschland abgemeldet hat.

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Deutscher Wohnsitz im ausländischen EU-Führerschein:


Deutscher Wohnsitzeintrag im ausländischen EU-Führerschein

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Ausländischer Führerschein enthält keine Wohnsitzangabe:


OVG Lüneburg v. 15.10.2008:
Ein slowakischer Führerschein ist anzuerkennen, auch wenn in ihm gar kein Wohnsitz eingetragen ist und der Betroffene durchgängig in Deutschland gemeldet war und hier auch gearbeitet hat. Die entsprechenden innerdeutschen Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Das Rechtsmissbrauchsargument findet bei der Prüfung der Anerkennung von EU-Führerscheinen keine Anwendung.

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Widerspruch zwischen EU-Führerschein und Meldeunterlagen:


VGH München v. 16.06.2014:
Legt der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dar, dass entgegen der melderechtlichen Gegebenheiten die Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der EU-Fahrerlaubnis im Ausstellermitgliedsstaat erfüllt war, ist deshalb nach den allgemeinen Beweisregeln zu prüfen, ob der EU-Fahrerlaubnisinhaber dort entgegen der melderechtlichen Situation dennoch einen Wohnsitz in Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im Ausstellermitgliedsstaat innehatte.

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Scheinwohnsitz:


EU-Führerschein und Scheinwohnsitz

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Fortwirkung des Wohnsitzmangels bei Umtausch:


Umtausch / Umschreibung / Verlängerung einer EU-Fahrerlaubnis in eine Fahrerlaubnis anderer EU-Mitgliedsstaaten

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Strafrecht: Fahren ohne Fahrerlaubnis:


Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Benutzung eines EU-Führerscheins

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