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Den Parteien sind jeweils Verkehrsverstöße vorzuwerfen, so dass eine Unabwendbarkeit des Unfalls weder für die Klägerin noch für die Beklagte zu 1) in Betracht kommt. Die Klägerin hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie auf der Linksabbiegerspur nach links abgebogen wäre. Die Beklagte zu 1) hätte bei dem Spurwechsel nach links den rückseitigen Verkehr aufmerksamer beachten und erkennen müssen, dass sich die Klägerin bereits auf der neu entstandenen linken Spur befand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |