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Der Kläger ist aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln nicht geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 FeV bereits wegen der Verweigerung des angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers schließen durfte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |