Das Verkehrslexikon

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MPU und Drogenproblematik - Rauschmittelabhängigkeit - Drogenabhängigkeit - Rauschmittelsucht - drogensüchtig

MPU und Drogenproblematik




Gliederung:


- Einleitung
-   Weiterführende Links
- Allgemeines

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Einleitung:


Hier wird der Zusammenhang von MPU und Drogenproblematik mehr allgemein behandelt. Erläuterungen zu "Cannabis und MPU" finden sich bei MPU und Cannabis.


Erläuterungen zu einzelnen sonstigen Betäubungsmitteln und Stoffen werden über die Themenstichwörter Drogen und Verkehr und Drogen und Fahrerlaubnis erschlossen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung ( Drogen)

MPU und Cannabis

MPU und Zeitablauf seit dem Konsum

Schmerztherapie und Drogen als Medizin

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Allgemeines:


OVG Hamburg v. 24.04.2002:
Die nachgewiesene gelegentliche Einnahme von Kokain schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es auf den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ankommt. Ein Nachweis wiedererlangter Eignung kann nicht ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erbracht werden.

VG Gelsenkirchen v. 03.09.2009:
Bescheinigungen des TÜV über unauffällige Drogenscreenings reichen nicht aus, um die Bedenken an der Kraftfahreignung auszuräumen, wenn zuvor die Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums entzogen worden war und deren Wiedererteilung beantragt wird. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV schreibt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in einem solchen Fall zwingend vor.

VGH München v. 27.09.2010:
Um den Konsum "harter" Drogen zu eruieren, sieht § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Einholung eines ärztlichen Gutachtens vor. Die Frage, ob bei einer Person, deren gelegentlicher Cannabiskonsum bereits feststeht, weitere Tatsachen vorliegen, die zum Verlust der Fahreignung führen, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV demgegenüber grundsätzlich durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären, sofern hinreichende Anhaltspunkte für die Verwirklichung solcher Zusatztatsachen sprechen.

VGH München v. 27.09.2010:
Ob jemand Betäubungsmittel konsumiert hat, lässt sich, wenn der Betroffene dies nicht einräumt und keine sonstigen Beweismittel (z.B. eindeutige Zeugenaussagen) vorliegen, nur dadurch feststellen, dass von ihm stammende Körperflüssigkeiten oder Körpersubstanzen laboratoriumsdiagnostisch daraufhin untersucht werden, ob sich in ihnen Spuren (von Abbauprodukten) solcher Stoffe finden. Dies stellt den sachlich rechtfertigenden Grund dafür dar, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die öffentliche Verwaltung in solchen Fällen auf die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens beschränkt. Hieran ändert sich nichts, wenn zu dem Verdacht des Konsums "harter" Betäubungsmittel die Tatsache einer bereits feststehenden gelegentlichen Cannabiseinnahme hinzutritt. Das Verlangen nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens lässt sich in solchen Sachverhaltsgestaltungen nicht begründen. - Soweit der beschließende Senat es in der Vergangenheit als zulässig angesehen hat, gelegentliche Cannabiskonsumenten auch dann gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV damaliger Fassung (heute: § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV) zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens aufzufordern, wenn die nach dieser Bestimmung erforderlichen weiteren, Eignungszweifel begründenden Tatsachen ausschließlich in dem Verdacht bestehen, "harte" Betäubungsmittel konsumiert zu haben (vgl. BayVGH vom 14.3.2007 Az. 11 CS 06.2043 RdNr. 13; vom 20.8.2007 Az. 11 ZB 07.1271 RdNrn. 10 ff.), kann hieran aus den aufgezeigten Gründen nicht festgehalten werden.

VG Neustadt v. 28.12.2011:
Die Aufforderung zur Vorlage einer MPU nach dem Führen eines KfZ mit einer THC-Konzentration von 1,8 ng/ml im Blut darf nur dann auf gutachterlich zu klärende Fragen nach allen Drogen im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes erstreckt werden, wenn dies besonders begründet ist und Anhaltspunkte für derartige Zweifel bestehen.

OVG Saarlouis v. 12.02.2021:
Zur Klärung von Eignungszweifeln bei ärztlich verordneter Cannabismedikation und vorherigem regelmäßigen Konsum

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