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Der BGH hat die Revision zugelassen und das Berufungsurteil aufgehoben, da das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies geschah durch die Nichtvernehmung von Zeugen, deren Aussagen für den Nachweis der Kausalität einer Sprunggelenksverletzung mit einem Unfallereignis entscheidend waren. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |