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Der Geschädigte ist in der Wahl des Sachverständigen grundsätzlich frei, und der Schädiger ist nicht zu einer Preiskontrolle berechtigt, solange der Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt ist. Eine vollständige Erstattung der Sachverständigenkosten kann nur verweigert werden, wenn für den Geschädigten als Laien erkennbar war, dass das Honorar ohne Berechnungsgrundlage festgesetzt wurde oder das Preis-Leistungs-Verhältnis in einem auffälligen Missverhältnis steht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |