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Bei einer Kollision des wendenden mit einem im fließenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeug spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden (§ 9 Abs. 5 StVO). Ein Auffahrunfall beruht nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich auf einem Verschulden des Auffahrenden, insbesondere auf einem zu geringen Abstand oder unangepasster Geschwindigkeit (§ 4 Abs. 1 StVO). Im konkreten Fall eines Wendemanövers auf freier Strecke mit nachfolgendem Auffahrunfall kann eine Haftungsverteilung von 50 % für beide Parteien gerechtfertigt sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |