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Auffahrunfall - Grundsätze und Anscheinsbeweis

Auffahrunfall - Grundsätze und Anscheinsbeweis




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Sonstiges



Einleitung:


Gegen den Auffahrenden spricht grundsätzlich der sog. Beweis des ersten Anscheins dahingehend, dass er entweder nicht genügend Sicherheitsabstand eingehalten oder infolge von Unaufmerksamkeit nicht rechtzeitig auf ein Hindernis oder das Fahrverhalten eines Vorausfahrenden reagiert oder gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat.

Dieser Anscheinsbeweis muss in der Regel von ihm durch bewiesene Tatsachen widerlegt werden, d. h. es müssen Umstände bewiesen werden, aus denen sich ein mögliches Abweichen von der typisierenden Wertung ergibt, z. B. ein unbegründetes abruptes Abbremsen oder ein Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden.


Lediglich in Fällen, in denen es streitig bleibt, ob ein Auffahren des Nachfolgenden oder ein Rückwärtsfahren oder -rollen des davor Befindlichen vorliegt, findet der Anscheinsbeweis nach herrschender Auffassung keine Anwendung.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle

Auffahrunfall - Grundsätze

Auffahrunfälle und Anscheinsbeweis

Unterschreiten des nötigen Sicherheitsabstandes

Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Auffahrenden - aber nicht immer

Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfall

Auffahrunfall infolge Drittverschuldens

Zur Haftungsverteilung bei einem durch den Fehler eines Dritten verursachten Auffahrunfall

Auffahrunfälle auf der Autobahn

Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen

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Allgemeines:

OLG Dresden v. 24.04.2002:
Bei einem Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende unaufmerksam war oder den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Bei einer Kollision des Auffahrenden mit einem Fahrzeug, dessen Fahrer nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegen will, greift der Anscheinsbeweis auch gegen den Linksabbieger ein. Spricht in einem solchen Fall gegen beide Unfallbeteiligte der Anscheinsbeweis, heben sich die tatsächlichen Vermutungen gegenseitig auf, und entfällt die damit verbundene Beweiserleichterung. Macht der Auffahrende Schadensersatzansprüche geltend, muss er daher den vollen Beweis der Tatsachen erbringen, aus denen sich ergibt, dass der Linksabbieger die behaupteten Schäden schuldhaft herbeigeführt hat.

OLG Düsseldorf v. 29.09.2005:
Fährt der Kfz-Mieter mit dem gemieteten Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit bei Dunkelheit und Nässe in eine Autobahnausfahrt ein, an deren Ende er mit einem Kreuzungsbereich rechnen muss und kommt es hierbei zu einem Auffahrunfall, stellt dies einen besonders schwerwiegenden, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigenden Sorgfaltsverstoß dar.

OLG Koblenz v. 16.03.2015:
Ein Auffahrunfall, dem ein Schleudervorgang beider unfallbeteiligten Fahrzeuge auf einer Ölspur vorausgeht, kann unter keinem Gesichtspunkt als typischer Unfallverlauf i. S. der Anscheinsbeweis-Rechtsprechung angesehen werden. Haftungsverteilung 50:50 kann dann angemessen sein.

OLG Düsseldorf v. 23.06.2015:
Fährt ein nachfolgendes Fahrzeug auf ein Fahrzeug auf, das im Begriff ist, nach links in ein Grundstück abzubiegen, rechtfertigt die Lebenserfahrung nicht die Annahme, dass ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Abbiegenden besteht (gegen LG Saarbrücken, Urteil vom 24. Januar 2014, 13 S 168/13). - Ebenso wenig lässt sich aus den hohen Anforderungen, die § 9 Abs. 5 StVO an den Abbiegenden stellt, ableiten, dass in diesen Fällen jedenfalls der für ein Verschulden des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis erschüttert sei (gegen OLG Dresden, Urteil vom 24. April 2002, 11 U 2948/01).

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Sonstiges:


Auffahrunfall durch Drittverschulden

OLG Hamm v. 09.11.1984:
Ein Auffahrunfall ist für den Auffahrenden ein unabwendbares Ereignis, wenn er beim Abbremsen hinter einem haltenden Linksabbieger auf einer Ölspur ins Rutschen gerät und deshalb sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen kann

OLG Frankfurt v. 21.01.1990:
Bei einem Verkehrsunfall, der dadurch zustande kommt, daß sich ein Pkw auf einer Bundesautobahn-Überholspur querstellt, ihm ein unmittelbar nachfolgender Fahrer noch ausweichen kann und der dann nachfolgende Fahrer mit seinem Pkw auf das querstehende Fahrzeug auffährt, sind die Regeln des Anscheinsbeweises zuungunsten des Auffahrenden wegen Fehlens eines für einen Auffahrunfall typischen Verkehrsablaufs nicht ohne weiteres anzuwenden.

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