Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 27.10.2015: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei regelmäßigem Cannabiskonsum und der Verwertbarkeit von Beweismitteln




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 27.10.2015 - 14 K 2414/15) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere bei regelmäßigem Cannabiskonsum (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Ein Beweisverwertungsverbot im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, etwa wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO, führt nicht zur Unverwertbarkeit der jeweiligen Erkenntnisse im rein präventiven Fahrerlaubnisverfahren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
und
Cannabis im Fahrerlaubnisrecht - Führerscheinentzug
und
Die Verwertung von Konsumangaben des Betroffenen im Fahrerlaubnisrecht


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist u.a. derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der regelmäßigCannabis konsumiert.

Wie sich aus dem rechtskräftigen Prozesskostenhilfebeschluss vom 7. September 2015 ergibt, konnte die Beklagte zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung von einem regelmäßigen Cannabiskonsum des Klägers ausgehen. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf den Inhalt des Beschlusses vom 7. September 2015 verwiesen.

Aufgrund des Vortrages des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird ergänzend ausgeführt, dass ausweislich des polizeilichen Protokolls vom 30. Mai 2015 eine richterliche Anordnung für die Blutentnahme vorlag. Sollte sich der Kläger aufgrund seines Vortrages auf ein Beweisverwertungsverbot wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO berufen wollen, so würde dies seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn ein Verwertungsverbot im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren führt nicht zur Unverwertbarkeit der jeweiligen Erkenntnisse im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Während nämlich Beweisverwertungsverboten im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren maßgeblich auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären oder wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit Kraftfahr ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2015/14_K_2414_15_Urteil_20151027.html - DE:VGD:2015:1027.14K2414.15.00

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