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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere bei regelmäßigem Cannabiskonsum (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Ein Beweisverwertungsverbot im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, etwa wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO, führt nicht zur Unverwertbarkeit der jeweiligen Erkenntnisse im rein präventiven Fahrerlaubnisverfahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |