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Ist eine gerichtliche Entscheidung nebeneinander auf mehrere jeweils selbständige tragende Begründungen gestützt, so kann eine Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Ein rechtswirksam zustande gekommener Prozessvergleich zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens begründet eine selbständige Verpflichtung, die unabhängig von der formellen Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Gutachtensanordnung des Beklagten besteht. Bei Alkoholabhängigkeit ist es für die Annahme fehlender Fahreignung von vornherein ohne Belang, ob die Vorfälle im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr geschehen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |