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Ein Polizeivollzugsbeamter verletzt seine Dienstpflichten grob fahrlässig, wenn er ohne Inanspruchnahme von Sondersignalen im Sinne von § 38 Abs. 1 StVO (Martinshorn und blaues Blinklicht) und mit überhöhter, nicht den Umständen angepasster Geschwindigkeit in eine für seine Fahrtrichtung durch Rotsignal gesperrte Kreuzung einfährt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |